Rz. 58

Die Erbengemeinschaft wird grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet. Für die Verwaltung gilt das Mehrheitsprinzip (§ 2038 Abs. 2 BGB) während für Verfügungen gemeinschaftliches Handeln vorgesehen ist (§ 2040 Abs. 1 BGB; siehe Rdn 64). Im sog. Innenverhältnis der Erbengemeinschaft ist zu unterscheiden zwischen

Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung,
nicht ordnungsmäßigen Verwaltungsmaßnahmen und
Notverwaltungsmaßnahmen.
 

Rz. 59

Sog. ordnungsmäßige Verwaltungsmaßnahmen sind solche, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes im objektiven Interesse aller Miterben entsprechen und keine wesentlichen Veränderungen herbeiführen (Beispiel: Durchführung erforderlicher Reparaturen am Nachlassgegenstand). Zur Durchführung derartiger Maßnahmen reicht ein Mehrheitsbeschluss der Miterben.

Die Tatsache, dass ein Mehrheitsbeschluss erforderlich ist, bedeutet, dass eine quotenmäßige Mehrheit gegeben sein muss. Die Stimmen berechnen sich also nach der Größe des Erbteils. Es besteht ein Stimmverbot für den Miterben, der in einen Konflikt zwischen eigenen Interessen und seiner Pflicht zur Mitwirkung einer ordnungsgemäßen Verwaltung befangen ist. Notfalls kann die Mitwirkung im Klagewege durchgesetzt werden; der Klageantrag lautet auf Zustimmung zu einer bestimmen Maßnahme.

Auch die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten wird als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung eingestuft, so dass hier alle Erben mitwirken müssen.

 

Rz. 60

Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung oder auch "nicht ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen“ bedürfen nach § 2038 Abs. 1 BGB der Einstimmigkeit. Das sind Maßnahmen, die für den Nachlassgegenstand eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben (Beispiel: Umwandlung eines Gewerbes in ein Unternehmen einer anderen Branche)."

 

Rz. 61

Ob sich eine Maßnahme als außerordentlich darstellt oder nicht, ist unter Betrachtung des gesamten Nachlasses und nicht nur des einzelnen betroffenen Nachlassgegenstandes zu beurteilen. Das hatte der BGH anhand einer Frage zu entscheiden, ob die Umstrukturierung des Nachlasses durch die mit dem Verkauf eines Nachlassgrundstücks verbundene Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen eine wesentliche Veränderung des Gesamtnachlasses darstellte (und diese Frage letztlich verneint).[41]

 

Rz. 62

Schließlich sind Notverwaltungsmaßnahmen denkbar, bei denen jeder Miterbe ein Alleinverwaltungsrecht hat, die sog. Notgeschäftsführung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB.

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