Rz. 64

Bei Verfügungen gilt der Grundsatz, dass alle Miterben gemeinsam handeln müssen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Als Verfügung wird jedes Rechtsgeschäft angesehen, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (auch Ausübung von Gestaltungsrechten wie Anfechtung, Kündigung).

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