Rz. 287

Weiß ein Pflichtteilsberechtigter von mehreren Beschenkten, könnte er gegen alle Beschenkten gleichzeitig Leistungsklage erheben (Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung). Denkbar ist aber auch, den zuletzt Beschenkten auf Duldung der Zwangsvollstreckung und den früheren Beschenkten auf Feststellung in Anspruch zu nehmen.[184]

 

Rz. 288

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob der Anspruch nach § 2329 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nach § 2325 BGB bereits verjährt ist.

[184] BGH NJW 1955, 1185; Krug/Roglmeier, Pflichtteilsprozess, § 9 Rn 139.

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