Rz. 108

In der Praxis wird man kaum ohne Klärung aller Vorfragen eine Teilungsklage erheben können. So ist üblich, diese Vorfragen zum Gegenstand von Feststellungsklagen zu machen, z.B. zu der Frage, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht, ob eine Ausgleichspflicht besteht oder nicht.

Derartige Feststellungsklagen sind in diesen Fällen zulässig und von der Rechtsprechung anerkannt. Es wird sogar ausdrücklich im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Erbteilungsklage eine Ausnahme von dem Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemacht.[68]

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