Leitsatz (amtlich)

1. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage nicht subsidiär, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann. Der Kläger kann nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, wenn er in diesem Falle gehalten wäre, eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu erheben, die gem. § 894 ZPO vollstreckbar wäre und dabei er die gesamten Modalitäten der Erbauseinandersetzung vorweg nehmen müsste, wozu erforderlich wäre, die Wertverhältnisse der einzelnen Nachlassgegenstände einzubeziehen, was ohne Einholung mehrer Wertgutachten nicht möglich und für den Kläger unzumutbar wäre (in Anknüpfung an BGH, Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, NJW 1986, 1815 = MDR 1985, 467).

2. Die Anordnung der Anhörung eines Sachverständigen setzt nicht zwingend den Antrag einer Partei voraus, sondern das Gericht kann aufgrund eigener Ermessensentscheidung den Sachverständigen zur Anhörung laden.

 

Normenkette

ZPO §§ 139, 256 Abs. 1, §§ 397, 402 ff., § 411 Abs. 3, § 894

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 28.03.2013; Aktenzeichen 10 O 170/11)

 

Tenor

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Koblenz vom 28.3.2013 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten zu 1) wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22.11.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I. Die Parteien streiten um die Rechtsnachfolge der am 27.5.2008 in 53567 A. verstorbenen Frau Luise Charlotte Anna Wilhelmine G., geborene F..

Die Erblasserin hinterließ verschiedene Testamente, die am 16.7.2008 vor dem AG in Linz eröffnet wurden (Aktenzeichen 5 IV 204/08). Es handelt sich im Einzelnen um folgende letztwillige Verfügungen von Todes wegen:

1. Privatschriftliches Testament vom 24.6.1995

2. Privatschriftliches Testament vom 14.2.1998 nebst Ergänzungen bzw. Streichungen vom 10.12.2001, 3.2.2006 und 12.2.2006

3. Privatschriftliches Testament vom 10.12.2001

4. Handschriftliche Ergänzungen (Original) vom 29.03.(05?) bzw. ohne weiteren Datumszusatz auf einer Kopie der letztwilligen Verfügung von Todes wegen vom 14.2.1998.

5. Privatschriftliches Testament vom 18.11.2006 (2005?).

In dem handschriftlich von der Erblasserin verfassten Testament vom 14.2.1998, welches auch von ihr unterschrieben worden ist, heißt es auf Seite 1 wie folgt:

"Für den Fall meines Todes verfüge ich, Charlotte G., über meinen Nachlass folgendermaßen:

... Erbe meines Hauses in K., M. Straße soll Joachim W. sein, der folgende Auflagen zu erfüllen hat:

Das Haus soll ordnungsgemäß instand gehalten und verwaltet werden. Jeweils 1/3 der Nettomiete sollen meine Nichte Gudrun und ihr Sohn Christof erhalten als Rente auf Lebenszeit. Eine monatliche Zuwendung an Martin N. steht im Ermessen von Joachim W.. Die Nettomiete des Hauses errechnet sich aus den Mieteinnahmen abzgl. 25 % für die Instandhaltung des Hauses und 5 % für die Verwaltung und abzgl. der Betriebskosten.

Die Grabpflege des Grabes und die Verpflegung meiner Tiere in Höhe eines Betrages von DM 300 ist ebenfalls aus den Mieteinnahmen zu bezahlen.

Joachim W. darf das Haus zu Lebzeiten meiner Nichte Gudrun und meiner Großneffen Christof und Martin N. nicht verkaufen. Zudem hat er mir versprochen, sich zum Betreuer für meinen Großneffen Martin einsetzen zu lassen, soweit dies notwendig ist.

Ich ordne Testamentsvollstreckung durch Joachim W. und Ingo Jahns an."

Wegen des weiteren Inhalts dieser letztwilligen Verfügung wird auf die in Fotokopie vorliegende letztwillige Verfügung (GA 58-64) verwiesen. Die Ergänzungen und Streichungen vom 10.12.2001 und 12.2.2006 betrafen nicht das Hausanwesen in K., M. Straße. Mit Datumsangabe vom 3.2.2006 befindet sich auf beiden Seiten der mit "Testament" überschrieben, 2-seitigen Urkunde, sowie auf den Seiten 2 bis 4 der mit "letztwilliger Verfügung" überschrieben, 4-seitigen Urkunde jeweils eine Paraphe der Erblasserin, bei der der Nachname ausgeschrieben ist. Handschriftliche Ergänzungen vom 29.3.05 (?), die sich auf einer Kopie der letztwilligen Verfügung von Todes wegen befinden, betreffen nicht das Hausanwesen M. Straße in K.. Das ebenfalls handschriftlich von der Erblasserin geschriebene und unterschriebene Dokument vom 18.11.2006 (2005?) lautet wie folgt:

"Testamentänderung

Mein Haus in K. vermache ich zu gle...

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