Rz. 191
Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, verfügt er nicht über die notwendigen Informationen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Daher hat er gem. § 2314 BGB einen Anspruch gegenüber dem Erben auf
▪ | Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB; = privates Bestandsverzeichnis); |
▪ | Vorlage eines amtlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB); |
▪ | Wertermittlung durch einen Sachverständigen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB) auf Kosten des Nachlasses. |
Der Anspruch auf Auskunft richtet sich auf die Übermittlung und Weitergabe von Wissen, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss.[105] Die Auskunft muss schriftlich erteilt werden, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, seinen Anspruch zuverlässig berechnen zu können.
Rz. 192
Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des § 2314 BGB konkret fünf verschiedene Rechte,[106] nämlich:
▪ | das Recht auf Auskunft über den Bestand des effektiven und fiktiven Nachlasses durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses; |
▪ | das Recht auf Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch eine Behörde oder einen Notar; |
▪ | das Recht auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses – gleichgültig, ob privatschriftlich oder notariell; |
▪ | das Recht auf eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft; |
▪ | das Recht auf Auskunft über den Wert des effektiven und fiktiven Nachlasses. |
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