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Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[133] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarischer Alleinerbe der Mutter. Zugunsten des Klägers war ein Vermächtnis angeordnet worden. Im Streit standen Zuwendungen der Mutter zu Lebzeiten und die Frage der Ausgleichspflicht. Der verklagte Bruder hatte im Rahmen der Widerklage beantragt, dass ihm Auskunft über sämtliche Zuwendungen, die die Mutter dem Kläger gemacht hatte, erteilt werden sollte. Das OLG München war der Auffassung, dass für eine derartige Auskunftsklage keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. Nach § 2057 Abs. 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Damit ist Auskunft zu erteilen über alle auch nur möglicherweise von den Ausgleichsvorschriften erfassten Vorempfänge. Eine weitere Auskunftspflicht kann sich allerdings nur aus § 2314 BGB zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten ergeben.

Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Das wird damit begründet, dass der Erbe auch im Fall gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtiger Zuwendungen keinen Anspruch gegen den Zuwendungsempfänger auf auch nur teilweise Rückzahlung des empfangenen Betrags geltend machen könnte. Selbst wenn der Abkömmling eine höhere Zuwendung als den ihm letztlich bei der Auseinandersetzung zustehenden Anteil erhalten haben sollte, braucht er nichts herauszubezahlen. Die wirtschaftliche Gesamtsituation des Erben, der nicht erbenden Abkömmlingen Pflichtteile schuldet, verändert sich insoweit nach dem Gesetz aufgrund einer Ausgleichspflicht von Zuwendungen im Ergebnis nicht.

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