Rz. 221

Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss, ist die Wertermittlung nicht auf eine solche Äußerung des Verpflichteten über den Wert gerichtet, sondern davon unabhängig. Der Wertermittlungsanspruch greift aber erst, wenn tatsächlich die Zugehörigkeit der fraglichen Gegenstände zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist.

 

Rz. 222

Es reicht zwar grundsätzlich aus, dass ein Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört, um einen solchen Wertermittlungsanspruch auch diesbezüglich zu begründen. Nur auf den begründeten Verdacht hin, der Erblasser habe einen bestimmten Gegenstand innerhalb der Frist des § 2325 BGB verschenkt, kann jedoch dem Pflichtteilsberechtigten außer dem Auskunftsanspruch gegen den Erben und den Beschenkten nicht auch noch ein Wertermittlungsanspruch zugebilligt werden. Ist aber bewiesen, dass es sich um eine ergänzungspflichtige Schenkung handelt, muss der Erbe deren Wert auf Verlangen ermitteln lassen. Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch siehe im Einzelnen Rdn 226 ff.

 

Rz. 223

Ist streitig, ob ein bestimmter Gegenstand zum tatsächlichen Nachlass gehört oder ob er nicht vom Erblasser stammt, dann muss der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil fordert und den betreffenden Gegenstand bei der Berechnung seines Pflichtteils dem Nachlass hinzurechnet, nach allgemeinen Grundsätzen die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Zugehörigkeit zum Nachlass ergibt. Daher kann er auch Wertermittlung nur dann verlangen, wenn er die Zugehörigkeit des betreffenden Gegenstands zum Nachlass darlegt und beweist. Diese Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf Gegenstände, die zum fiktiven Nachlass gehören sollen.[136]

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