Rz. 226

Nach der BGH-Rechtsprechung[139] muss der pflichtteilsberechtigte Erbe, der von dem Miterben wegen eines Geschenks des Erblassers an diesen Auskunft über die Schenkung verlangt, gem. § 242 BGB die Kosten der Wertermittlung tragen.[140]

Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unter bestimmten Voraussetzungen von dem beschenkten Dritten verlangen, dass dieser den Wert der Zuwendung durch einen unparteiischen Sachverständigen ermitteln lässt.[141] Das wurde in den Fällen, in denen es für einen Erben unmöglich war, sich Kenntnis über das Bestehen und den Umfang solcher Ansprüche auf zumutbare Weise zu verschaffen, allerdings nur unter der weiteren Voraussetzung angenommen, dass der Beschenkte nicht unbillig (unzumutbar) durch die Wertermittlung belastet wird.

[139] BeckOK BGB/G. Müller, § 2314 Rn 35.
[140] Dazu auch Krug/Daragan/Krug, Die Immobilie im Erbrecht, S. 335.

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