Rz. 213
§ 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, muss der Auskunftsverpflichtete auch Rechenschaft legen.
Rz. 214
Keinen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB hat
▪ | der pflichtteilsberechtigte Erbe; |
▪ | der pflichtteilsberechtigte Miterbe; |
▪ | der Nacherbe, auch nicht in Bezug auf den vom Vorerben Beschenkten; |
▪ | derjenige, dem der Pflichtteil rechtmäßig entzogen worden ist.[132] |
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