Rz. 269

Das LG Lüneburg hatte in einem Verfahren, in dem der Kläger gleichzeitig den Erben wie auch den Beschenkten auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch nahm, die Verfahren getrennt. Diese Entscheidung wurde vom OLG Celle für ermessensfehlerhaft gehalten.[165] Die Tatsache, dass das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch das Nichtbestehen desjenigen gegen den Erben aufschiebend bedingt sei, hindere den Pflichtteilsberechtigten nicht, schon im Interesse, die Verjährung zu hemmen, beide gleichzeitig zu verklagen, ohne dass es eine rechtliche Handhabe gebe, die Klage gegen den Beschenkten abzuweisen, nur weil der gegen ihn gerichtete Anspruch bedingt sei. Über beide Klagen sei stufenweise zu entscheiden. Für die gleichzeitige Erhebung von Stufenklagen auf den Pflichtteil und dessen Ergänzung gegen Erben und Beschenkte genüge, solange der Pflichtteilsberechtigte noch Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses und der ergänzungspflichtigen Geschenke seitens des Erblassers verlange, die dann stets gegebene Möglichkeit, dass ihm sowohl die Erben als auch die Beschenkten jeweils teilweise für die Ergänzung des Pflichtteils haften.

[165] OLG Celle v. 12.11.2012 – 6 U 33/12, ZEV 2013, 43.

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