Rz. 237

Grundsätzlich ist der Wertermittlungsanspruch vom Auskunftsanspruch zu trennen. Er ist ein selbstständiger Anspruch. Er kann damit auch einzeln im Wege der Leistungsklage oder aber als Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden.

Gelegentlich kann es notwendig sein, den Wertermittlungsanspruch getrennt geltend zu machen, etwa dann, wenn die Beteiligten nach erfolgter Auskunft darüber streiten, mit welchem Wert die einzelnen Nachlassgegenstände für die Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 238

Achtung: Ebenso wenig wie die Auskunftsklage hemmt die isolierte Wertfeststellungsklage die Verjährungsfrist für Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche; diese wird nur durch die Stufenklage gehemmt.

 

Rz. 239

Gem. § 3 ZPO ist der Streitwert für eine solche Wertermittlungsklage zu schätzen; er liegt in der Regel zwischen 1/10 und ¼ des vorzubereitenden Zahlungsanspruchs. Das Interesse des Klägers ist umso höher, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

 

Rz. 240

Der Antrag ist gerichtet auf Veranlassung bzw. Duldung einer Wertermittlung durch einen Sachverständigen.

 

Rz. 241

Der Pflichtteilsberechtigte muss notfalls darlegen und beweisen, dass der zu bewertende Gegenstand zum Nachlass gehört[148] bzw. dass es sich um eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung handelt.[149] Bei sog. gemischten Schenkungen muss er nachweisen, dass ein teilentgeltlicher Erwerb vorliegt, indem er eine sog. Grobüberschlagsrechnung vornimmt.[150]

[150] MüKo-BGB/Frank, § 2314 Rn 8. Weiteres und näher dazu MPFormB ErbR/Kasper, Formular P.I.5.

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