Rz. 277

Wenn ein Erblasser mehreren Personen Schenkungen hat zukommen lassen, haftet nach § 2329 Abs. 3 BGB der frühere Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist. Hat also der Erblasser mehreren gleichzeitig Geschenke zukommen lassen (Beispiel: der Vater schenkt seinen Kindern gleichzeitig jeweils 20.000 EUR), liegt auf der Ebene der Beschenkten eine Haftung als Gesamtschuldner vor. Die Frage ist allerdings, was geschieht, wenn von bspw. drei beschenkten Kindern eines aus der Haftung gerät (also nach dem Wortlaut des § 2329 BGB nicht mehr verpflichtet ist). Würde man den Gedanken der Gesamtschuldnerschaft fortschreiben, würden die anderen beiden dann aufs Ganze haften, müssten also den Anteil des weggefallenen Beschenkten mit übernehmen.[169] Zutreffend wird insoweit jedoch darauf hingewiesen, dass diese Rechtsansicht zweifelhaft ist.[170]

[169] Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 27.
[170] Krug/Roglmeier, Pflichtteilsprozess, § 9 Rn 105.

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