Rz. 16

Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[11]

gem. § 357 FamFG gegenüber dem Nachlassgericht auf Einsichtnahme in die Nachlassakten;
gem. § 12 GBO auf Grundbucheinsicht;
gem. § 9 Abs. 1 HGB auf Erteilung einer Abschrift eines Handelsregisterblatts;
gem. § 13 FamFG (alter § 34 FGG) auf Akteneinsicht in Betreuungsakten;
gegenüber dem Familiengericht auf Einsichtnahme in die Akten des Familiengerichts über die Rechnungslegung eines Pflegers eines Kindes nach den §§ 1666, 1915, 1980, 1892, 1893 BGB.
[11] Nach Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bittler, Der Erbprozess, § 2 Rn 200.

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