Rz. 261

Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt.

 

Rz. 262

Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist natürlich, dass ein Pflichtteilsberechtigter enterbt worden ist. Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die neuere BGH-Rechtsprechung,[159] wonach die bis dahin geltende Theorie der Doppelberechtigung, nach der sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch schon im Zeitpunkt der Schenkung die Pflichtteilsberechtigung gegeben sein musste, aufgegeben worden ist. Nach neuerer Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass für einen Anspruch nach § 2325 BGB eine Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt der Schenkung nicht mehr erforderlich ist.

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