Rz. 92

Es muss bis auf wenige Ausnahmefälle eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt werden. Ein Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung besteht nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen und die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.[53]

 

Rz. 93

Gelegentlich wird in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Teilauseinandersetzung schon für ausreichend erachtet, dass die vollständige Erbauseinandersetzung "mit Schwierigkeiten verbunden" ist.[54] Allerdings lag hier ein Fall vor, in dem auch nach der begehrten Teilauseinandersetzung noch ausreichendes Nachlassvermögen vorhanden war, um die – streitigen – Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen, so dass nicht von einem "geteilten" Nachlass i.S.v. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen war und der die Verbindlichkeiten bestreitende Miterbe also nicht mit seinem Eigenvermögen haftete.

 

Rz. 94

Selbstverständlich bezieht sich die Klage dann nur noch auf einen Teil des Nachlasses, wenn die Miterben einen Teil des Nachlasses bereits einvernehmlich aufgeteilt haben. Ansonsten ist aber dringend darauf zu achten, dass eine vollständige Auseinandersetzung begehrt wird.

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