Rz. 125

Der Klageantrag geht grundsätzlich auf Zustimmung zu einem vorgelegten Teilungsplan. Da sich erhebliche Unsicherheiten bei Errichtung des Teilungsplans nicht vermeiden lassen, des Weiteren die Rechtsprechung wohl daran festhalten wird, dass jede Abweichung vom Teilungsplan zu einer Klageabweisung führen würde, müssen dringend Hilfsanträge gestellt werden, die diese Unsicherheiten auffangen. So kann also eine ganze Reihe von Hilfsanträgen formuliert werden, die alle möglichen rechtlichen Einordnungen berücksichtigen (beispielhafte Hilfsanträge in MPFormB ErbR/Erker/Oppelt, K.VI.2.)
Bei diesen Hilfsanträgen handelt es sich um eine Klagehäufung nach § 260 ZPO, so dass das Gericht die Hilfsanträge Stück für Stück zu bescheiden hat, wenn die jeweils vorgehenden Anträge erfolglos bleiben.
Auch die Anträge zum Vollzug der jeweiligen Teilungshandlungen sollten mit aufgenommen werden.

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