Rz. 228

Der Pflichtteilsberechtigte muss dem Gang des Wertermittlungsverfahrens zunächst relativ wehrlos zuschauen. Er hat zweifellos keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm benannter oder vorgeschlagener Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt wird. Er müsste sich in diesen Fällen vielmehr zunächst mit dem vorgelegten Gutachten auseinandersetzen und notfalls den Wert des Nachlassgegenstands im Rahmen des Zahlungsantrags anders darstellen.

Ein Pflichtteilsberechtigter hat im Ergebnis nur Anspruch darauf, dass der Sachverständige bei seiner Gutachtenerstattung die Regeln der Kunst erfüllt, indem er den Anforderungen gerecht wird, die an ein Wertermittlungsgutachten gestellt werden, so dass ihn das eingeholte Gutachten anschließend in die Lage versetzt, eigene Wertermittlungen vorzunehmen.

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