Rz. 256

In dem obigen Auskunftsbegehren wird umfassend Auskunft verlangt, und zwar insbesondere in Bezug auf den fiktiven Nachlass auch außerhalb der sog. Zehnjahresfrist. Es muss Auskunft erteilt werden zu allen lebzeitigen Zuwendungen, durch die die Zehnjahresfrist in Gang gesetzt worden sein könnte, und über solche Zuwendungen, bei denen die Zehnjahresfrist eben nicht in Gang gesetzt worden ist (z.B. Nießbrauch). Bei Ehegattenzuwendungen und sog. unbenannten Zuwendungen läuft die Zehnjahresfrist gar nicht erst an (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Der Güterstand sollte nicht vernachlässigt werden, da sich hieran die Pflichtteilsquote ausrichtet.

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