Rz. 24
Das deutsche Internationale Erbrecht verweist in Art. 3 Nr. 1 lit. e EGBGB direkt auf die EuErbVO. Die Frage nach dem Erbstatut bemisst sich europäisch einheitlich gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO und nur noch auffangweise nach Art. 25 EGBGB.
1. Allgemeines
Rz. 25
Eine Nachfolgeplanung ist bereits eine komplexe Aufgabe, wenn ausschließlich nationales Recht Anwendung findet. Umso komplexer wird eine solche Planung, wenn zusätzlich ausländische Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Für den Berater ist es daher wichtig, mit kompetenten Partnern zusammenzuarbeiten, denn niemand wird von sich behaupten können, in allen zivil- und steuerrechtlichen Fragen mehrerer Länder Rede und Antwort stehen zu können. In der Regel sorgt hierfür schon die Sprachbarriere. Der Berater sollte sich daher rechtzeitig darum kümmern, ein internationales Netzwerk aufzubauen, um internationale Erbrechtsangelegenheiten umfassend abdecken zu können.
Weiterhin sollte der Berater seinen Mandanten frühzeitig auf die hohe Komplexität internationaler Nachfolgeplanungen hinweisen, denn höhere Komplexität bedeutet auch signifikant höhere Kosten. Je mehr das Vermögen des Mandanten über den Globus verteilt ist, desto notwendiger ist es, sorgfältige Aufzeichnungen darüber zu führen. Der Verbleib von Firmenbeteiligungen und Betriebsvermögen sind für Erben i.d.R. unproblematisch nachzuvollziehen. Anders sieht es hingegen für Bargeldbestände, Guthaben bei Kreditinstituten und Kunstgegenstände aus. Selbst Grundstücke können in manchen Ländern "verlorengehen", weil die Erben in den Unterlagen des Erblassers keine Aufzeichnungen darüber finden und sich die eingesetzten Verwalter nicht genötigt sehen, die Erben über ihr neues Eigentum aufzuklären (solche Fälle sollen in Südamerika bisweilen vorkommen). Durch eine Inventarisierung de...