Rz. 737
Aufgrund des Bestrebens des Gesetzgebers, dem "großen Familiengericht"[1086] weitgehend alle Verfahren zuzuordnen, welche im weitesten Sinne familienrechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, wurde in § 266 FamFG ein Auffangtatbestand für alle von den §§ 111 ff. FamFG noch nicht erfassten Verfahren geschaffen. Hieraus folgt umgekehrt aber, dass solche Verfahren, welche weder in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 FamFG erfasst sind, keine Familiensache darstellen, folglich auch nicht vor dem Familiengericht anhängig gemacht werden können.[1087] Mit der gesetzlichen Zuordnung unterliegen folglich nunmehr auch Verfahren der Entscheidung der Familiengericht, welche früher vor Zivilgerichten abzuändern waren.[1088]
Zur Rechtfertigung der Zuständigkeit des Familiengerichts für diese Verfahren werde auf die "besondere Sachnähe zu den Regelungsgegenständen des Familienrechts[1089] hingewiesen."
Rz. 738
Die in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten "sonstigen Familiensachen" sind gem. § 112 Nr. 3 FamFG Familienstreitsachen, auf die in Anwendung von § 113 FamFG grundsätzlich die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind.
Bei dem in § 266 Abs. 2 FamFG ausgesprochenen Verfahren im Zusammenhang mit Beschränkungen oder dem Ausschluss einer Mitverpflichtungsermächtigung nach § 1357 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine FGG-Familiensache.[1090]
In die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen nunmehr:
▪ | Ansprüche zwischen Verlobten und ehemals Verlobten | ||||||||||||||||
▪ | aus der Ehe herrührende Ansprüche, also beispielsweise:
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||||||||||||||||
▪ | Ansprüche miteinander verheirateter oder ehemals miteinander verheirateter Personen, beispielsweise:
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▪ | Streitigkeiten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis
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Rz. 739
Hinweis
Für die Anwendbarkeit der in § 266 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FamFG erwähnten Rechtsstreitigkeiten vor dem Familiengericht ist immer zuvor abzuklären, ob die Rechtsbeziehung der Parteien in die Zuständigkeit eines anderen Rechtsbereiches, und zwar
▪ | der Arbeitsgerichte, |
▪ | der in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a bis k ZPO genannten Sachgebiete, |
▪ | des Wohnungseigentumsrechts |
oder in das Erbrecht fallen. Dies abzuklären bereitet häufig nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Schwierigkeiten dürften sich also immer dann ergeben, wenn die Bereiche sich überschneiden, so dass vorab geklärt werden muss, wo der "Schwerpunkt" der zu klärenden Rechtsfrage anzusiedeln ist.
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