Rz. 45

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reformiert durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts,[78] der hier mangels Abschlusses eines Ehevertrages gilt, sieht u.a. für den Fall der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung die Durchführung des Zugewinnausgleichs nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB vor. Nach § 1378 Abs. 1 BGB hat derjenige der Ehegatten, der während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat, dem anderen die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich zu zahlen.[79] Die Forderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 BGB mit der Beendigung des Güterstandes, im Falle der Ehescheidung also mit Rechtskraft eines Ehescheidungsbeschlusses.[80] Die Forderung ist erst ab diesem Zeitpunkt vererblich, übertrag- und pfändbar[81] und verjährt nach den Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB, d.h. mit dreijähriger Verjährungsfrist, ggf. gehemmt nach § 207 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Rz. 46

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Vorschrift ist unverändert geblieben, so dass seit dem 1.9.2009 auch negativer Zugewinn – das Anfangsvermögen ist höher als das Endvermögen – nicht in den Zugewinnausgleich einzubeziehen ist. Es bleibt bei dem Prinzip, dass der gesetzliche Güterstand nur eine Zugewinn- und keine Verlustgemeinschaft ist.[82]

 

Rz. 47

Anfangsvermögen ist das nach Abzug der Schulden am Tage der standesamtlichen Eheschließung vorhandene Nettovermögen eines Ehepartners, § 1374 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Verbindlichkeiten sind auch über die Höhe des Vermögens hinaus vollständig abzuziehen, § 1374 Abs. 3 BGB, so dass sich auch ein negatives Anfangsvermögen (Schulden) ergeben kann.[83]

Hierdurch wird gewährleistet, dass der Vermögenszuwachs in der Ehe wirtschaftlich vollständig erfasst wird, auch insoweit, als er in der Tilgung der bei Eheschließung vorhandenen Verbindlichkeiten besteht.

 

Rz. 48

Dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist nach § 1374 Abs. 2 BGB – ausschließlich – Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung[84] oder als Ausstattung erwirbt, und zwar wiederum nach Abzug der Verbindlichkeiten und unter der Voraussetzung, dass es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.[85] Der BGH hält an der Auffassung fest, dass die Bestimmung keiner ausdehnenden Analogie zugänglich ist, und hat mit dieser Begründung im Ergebnis beispielsweise wiedervereinigungsbedingten Vermögenserwerb durch Restitution nach dem Vermögensgesetz als ausgleichspflichtigen Zugewinn behandelt.[86] So ist auch ein Lottogewinn dem Zugewinnausgleich zu unterwerfen, selbst wenn er erst nach mehrjähriger Trennung zugefallen ist.[87]

 

Rz. 49

Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1384 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten am Tage der Zustellung des Ehescheidungsantrages[88] gehört.

 

Rz. 50

Anfangs- und Endvermögen, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnender Vermögenserwerb sowie dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung sind jeweils mit dem Wert zum maßgeblichen Stichtag zu berücksichtigen, § 1376 Abs. 1 bis 3 BGB.[89] Eine spezielle Bewertungsvorschrift sieht das Gesetz in § 1376 Abs. 4 BGB nur für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vor, der sowohl bei der Berechnung des Anfangsvermögens als auch bei der Berechnung des Endvermögens zu berücksichtigen ist und von dem auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Betriebsinhaber fortgeführt werden soll.

 

Rz. 51

Die Ehegatten sind einander wechselseitig nach § 1379 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Auskunftspflichten sind durch die Reform 2009 erheblich ausgeweitet worden. Die Auskunftsverpflichtung besteht nicht nur, wie früher, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes bzw. bezogen auf den Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrages, § 1384 BGB. Sie besteht auch nicht nur, wie früher, in Bezug auf das Endvermögen, § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.

 

Rz. 52

Nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB besteht eine wechselseitige Auskunftsverpflichtung der Ehegatten

über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB sowie
über das Vermögen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens maßgeblich ist, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.

Die Auskunftsverpflichtung besteht, wenn der Güterstand beendet ist oder ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt hat. Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich; Anhängigkeit reicht aus.[90]

 

Rz. 53

Weil nach § 1375 Abs. 2 BGB auch die sog. illoyalen Vermögensverfügungen wegen ihrer Zurechnung zum Endvermögen relevant sind, besteht ein hierauf bezogener Auskunftsanspruch unmittelbar nach § 1379 BGB.[91] Vorzutragen sind allerdings konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht solcher illoyalen Vermögensverschiebungen.[92] Die Auskunft über das Trennungsvermögen kann auch da...

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