Rz. 53
Widerrufs- und Rücktrittsrechte sind für den Berechtigten nur dann wirklich von Nutzen, wenn die seitens des Beschenkten geschuldete Rückgewähr bzw. Rückabwicklung auch tatsächlich geleistet werden kann. Selbst Wertersatz- bzw. Schadensersatzansprüche sind für den Gläubiger nur dann wirtschaftlich wertvoll, wenn der Schuldner auch tatsächlich über das erforderliche Vermögen verfügt, seinen entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Widerrufs- und Rücktrittsrechte dinglich zu sichern, um so auch im Falle einer Insolvenz[60] des Beschenkten noch die Möglichkeit zu haben, wieder auf den Schenkungsgegenstand zuzugreifen. In Betracht kommt dies vor allem auch bei Immobilien, hinsichtlich derer im Grundbuch entsprechende Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden können.
Rz. 54
Bei Gesellschaftsanteilen kommt das so nicht infrage. Stattdessen kann aber eine aufschiebend bedingte Rückübereignung des Schenkungsgegenstandes für den Fall des Eintritts der einen Widerruf bzw. Rücktritt rechtfertigenden Umstände erwogen werden. Alternativ kommt auch die Vereinbarung einer an dieselben Umstände anknüpfenden auflösenden Bedingung in Bezug auf die ursprüngliche Übereignung des Schenkungsgegenstandes in Betracht.[61] Möglich ist auch, die Rücktrittserklärung als solche als (auflösende) Bedingung zu definieren, so dass Abgrenzungsfragen rund um den Bedingungseintritt weitgehend ausgeschlossen sind.
In beiden Fällen – also sowohl bei der aufschiebend bedingten Rückübereignung als auch bei Vereinbarung auflösender Bedingungen – hat allerdings der Schenker unter Umständen das Problem, seine Rechte gegenüber dem jeweiligen Besitzer des Schenkungsgegenstandes geltend machen zu müssen. Das ist vor allem dann schwierig, wenn der Beschenkte z.B. unberechtigterweise über das Geschenk verfügt hat und bei dieser Gelegenheit dem Vertragspartner des Beschenkten auch der unmittelbare Besitz eingeräumt wurde. Hieran kann auch eine auflösende Bedingung, die an eine unberechtigte Verfügung des Beschenkten anknüpft, im Ergebnis nichts ändern.
Rz. 55
Muster 7.1: Rücktrittsvorbehalt
Muster 7.1: Rücktrittsvorbehalt
1. | Der Schenker ist zum Rücktritt von diesem Vertrag und zur Rückforderung des Geschenks berechtigt, wenn
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