Rz. 53

Widerrufs- und Rücktrittsrechte sind für den Berechtigten nur dann wirklich von Nutzen, wenn die seitens des Beschenkten geschuldete Rückgewähr bzw. Rückabwicklung auch tatsächlich geleistet werden kann. Selbst Wertersatz- bzw. Schadensersatzansprüche sind für den Gläubiger nur dann wirtschaftlich wertvoll, wenn der Schuldner auch tatsächlich über das erforderliche Vermögen verfügt, seinen entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen. Vor diesem Hintergrund bietet es sich an, Widerrufs- und Rücktrittsrechte dinglich zu sichern, um so auch im Falle einer Insolvenz[60] des Beschenkten noch die Möglichkeit zu haben, wieder auf den Schenkungsgegenstand zuzugreifen. In Betracht kommt dies vor allem auch bei Immobilien, hinsichtlich derer im Grundbuch entsprechende Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden können.

 

Rz. 54

Bei Gesellschaftsanteilen kommt das so nicht infrage. Stattdessen kann aber eine aufschiebend bedingte Rückübereignung des Schenkungsgegenstandes für den Fall des Eintritts der einen Widerruf bzw. Rücktritt rechtfertigenden Umstände erwogen werden. Alternativ kommt auch die Vereinbarung einer an dieselben Umstände anknüpfenden auflösenden Bedingung in Bezug auf die ursprüngliche Übereignung des Schenkungsgegenstandes in Betracht.[61] Möglich ist auch, die Rücktrittserklärung als solche als (auflösende) Bedingung zu definieren, so dass Abgrenzungsfragen rund um den Bedingungseintritt weitgehend ausgeschlossen sind.

In beiden Fällen – also sowohl bei der aufschiebend bedingten Rückübereignung als auch bei Vereinbarung auflösender Bedingungen – hat allerdings der Schenker unter Umständen das Problem, seine Rechte gegenüber dem jeweiligen Besitzer des Schenkungsgegenstandes geltend machen zu müssen. Das ist vor allem dann schwierig, wenn der Beschenkte z.B. unberechtigterweise über das Geschenk verfügt hat und bei dieser Gelegenheit dem Vertragspartner des Beschenkten auch der unmittelbare Besitz eingeräumt wurde. Hieran kann auch eine auflösende Bedingung, die an eine unberechtigte Verfügung des Beschenkten anknüpft, im Ergebnis nichts ändern.

 

Rz. 55

Muster 7.1: Rücktrittsvorbehalt

 

Muster 7.1: Rücktrittsvorbehalt

1.

Der Schenker ist zum Rücktritt von diesem Vertrag und zur Rückforderung des Geschenks berechtigt, wenn

1.1 der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt;
1.2 der Beschenkte der Verpflichtung zum Abschluss bzw. zur Aufrechterhaltung ehevertraglicher Vereinbarungen im Sinne der vorstehenden Ziffer _________________________ nicht nachkommt;
1.3 der Beschenkte betreuungsbedürftig oder sonstwie in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt wird;
1.4 der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Beschenkten Zugewinnausgleichsansprüche oder sonstige Ansprüche hinsichtlich des Gegenstandes der heutigen Schenkung oder einer Steigerung des Wertes des Schenkungsgegenstandes gegen den Willen des Beschenkten geltend macht;
1.5 der Beschenkte seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere gemäß den vorstehenden Ziffern _________________________ nicht nachkommt; für den Fall nicht vorsätzlicher Vertragsverletzungen gilt dies nur, wenn der Beschenkte nach entsprechender Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von wenigstens _________________________ Wochen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
1.6 über das Vermögen des Beschenkten das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
1.7 in den Schenkungsgegenstand Pfändungen ausgebracht und nicht binnen einer First von maximal zwei Monaten wieder aufgehoben werden; dasselbe gilt im Falle anderer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
1.8 der Beschenkte ohne vorherige Zustimmung des Schenkers über das Geschenk verfügt, es sei denn zugunsten seiner Abkömmlinge; einer Verfügung im vorstehenden Sinne steht die Verpfändung des Geschenks gleich, ebenso die Begründung von Treuhandverhältnissen, die Einbringung in eine Gesellschaft, in der nicht ausschließlich der Beschenkte beteiligt ist, sowie die spätere Beteiligung Dritter an einer solchen Gesellschaft;
1.9 der Schenker gegenüber dem Beschenkten das Recht hätte, diesem den Pflichtteil zu entziehen (§ 2333 BGB);
1.10 der Beschenkte drogenabhängig wird _________________________
1.11 der Beschenkte sich einer Sekte anschließt _________________________
1.12 für die heutige Zuwendung Schenkungsteuer festgesetzt wird, die einen Betrag von _________________________ EUR übersteigt
1.13 für die heutige Zuwendung die Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG nicht gewährt werden oder sie – nach ihrer ursprünglichen Gewährung – wegen eines Ereignisses im Sinne des § 13a Abs. 3 S. 5 oder im Sinne des § 13a Abs. 6 ErbStG für die Vergangenheit ganz oder anteilig wegfallen;
1.14 der Schenker im Sinne von § 28 BGB verarmt ist; eine Verarmung in diesem Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des Schenkers (zu versteuerndes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes) einen Betrag von _________________________ EUR unterschreitet;
1.15 der Beschenkte sich...

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