Rz. 152

Weitere Besonderheiten bei der Überleitung des Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch können sich insbesondere noch aus dem Bestehen von Abfindungsklauseln und Verfügungsbeschränkungen sowie der Finanzierung der Ausgleichszahlungen ergeben. Wie auch bei der Berücksichtigung latenter Ertragsteuern verweist der IDW S 13 in Bezug auf die Anwendung von Abfindungsklauseln auf die gegenwärtige BGH-Rechtsprechung. Sofern das Ausscheiden des Gesellschafters wegen Kündigung am Bewertungsstichtag bereits feststeht, ist demnach der Wert der Anteile dann auf den im Gesellschaftsvertrag geregelten Betrag des Abfindungsanspruchs begrenzt. Liegt keine Kündigung der Gesellschafterstellung vor, ist für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs grundsätzlich der volle, sich nach dem Ertragswert bemessende Wert anzusetzen.[294] Der Umstand, dass der Anteil zwar voll genutzt werden kann, aber nur eine eingeschränkte Verwertbarkeit gegeben ist, kann jedoch wertmindernd zu berücksichtigen sein.[295] Die Höhe eines etwaigen Abschlags vom Unternehmenswert hat gem. IDW S 13 nach objektiven Kriterien zu erfolgen und muss die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich die eingeschränkte Verwertbarkeit des Anteils nach der Verkehrsanschauung auf deren Wert auswirkt. Nicht ausreichend sind gem. IDW S 13 hingegen Schätzungen, mit denen ohne Begründung pauschale Abschläge vom vollen Wert der Anteile vorgenommen werden.[296]

Hinsichtlich möglicher Kosten aus einer zur Finanzierung der Ausgleichszahlung erforderlichen Kreditaufnahme stellt der IDW S 13 erneut klar, dass diese weder bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswertes noch bei der Ermittlung des Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruchs zu berücksichtigen sind.[297]

[295] Vgl. IDW S 13, Rn 48.
[296] Vgl. IDW S 13, Rn 48.
[297] Vgl. IDW S 13, Rn 36.

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