Rz. 6

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung muss generell zwischen einer in der Regel kurz andauernden Abwicklungstestamentsvollstreckung und einer auf einen längeren Zeitraum ausgerichteten Verwaltungstestamentsvollstreckung unterschieden werden. Was die Abwicklungstestamentsvollstreckung betrifft, so besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass diese sowohl bei Anteilen an Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaftsanteilen zulässig ist. Da das Handelsrecht über die Drei-Monats-Frist des § 27 Abs. 2 HGB hinaus keine weiter gehende Haftungseinschränkung zulässt, wird jedoch überwiegend vertreten, dass die Abwicklungsvollstreckung nur innerhalb dieser Drei-Monats-Frist möglich ist, nicht aber darüber hinaus.[8] Wenn ein Testamentsvollstrecker ein Einzelunternehmen daher nicht innerhalb dieser Frist in eine andere Rechtsform überführt, verpachtet, veräußert oder dem Erben nach § 2217 BGB überlässt, kommt es in Bezug auf das Einzelunternehmen zu einem automatischen Erlöschen der Testamentsvollstreckung.[9]

 

Rz. 7

Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist demgegenüber die Frage der Zulässigkeit jedenfalls im Hinblick auf Einzelunternehmen und Beteiligungen an Personengesellschaftsanteilen nach wie vor umstritten.[10] Jedoch wurde die Zulässigkeit einer Verwaltungstestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil höchstrichterlich bestätigt.[11]

Die Ursachen für die Diskussion über die Zulässigkeit der verwaltenden Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen resultieren aus den miteinander kollidierenden Schnittstellen zwischen dem Gesellschaftsrecht und dem Erbrecht:

Gegen eine Zulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung wird vorgetragen, dass dadurch die bei Personengesellschaften grundsätzlich geltende unbeschränkte Haftung der Gesellschafter unterlaufen würde: § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker das Recht, im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Verbindlichkeiten für den Nachlass (und nicht für die Erben persönlich!) einzugehen. Würde der Testamentsvollstrecker nach außen als solcher auftreten und das Handelsgeschäft führen, würde er nicht persönlich haften. Gleichzeitig behält der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Es entstünde also ein Unternehmen mit lediglich beschränkter Haftung.[12] Dieses Ergebnis ist mit den gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen der unbeschränkten Haftung bei Personengesellschaften nicht kompatibel.

[8] Pranzo, AnwZertErbR 15/2020 Anm. 1 m.w.N.
[9] Pranzo, AnwZertErbR 15/2020 Anm. 1 m.w.N.
[10] Vgl. Scherer/Bregulla-Weber, in: Scherer, Unternehmensnachfolge, § 18 Rn 159 ff.
[12] Kämper, RNotZ 2016, 625, 630.

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