Rz. 102

Im Rahmen der Zuwendung von Rentenvermächtnissen muss stets beachtet werden, ob die Zuwendung in Form einer dauernden Last (steuerlich günstig für den Rentenverpflichteten) oder in Form einer Leibrente (steuerlich günstig für den Rentenberechtigten) erfolgen soll. Im Rahmen der Anordnung eines Rentenvermächtnisses besteht zudem die Möglichkeit, die wiederkehrenden Leistungen an den Kaufkraftschwund anzupassen und zu kapitalisieren. Zu bedenken ist weiter, ob bei Zahlungsverzug oder gänzlichem Ausbleiben der geschuldeten Leistungen Sanktionen (z.B. die Fälligkeit der kompletten kapitalisierten Rentenleistung) eintreten sollen.

 

Rz. 103

Bei der Anordnung von Wohnrechtsvermächtnissen sollte stets berücksichtigt werden, was geschehen soll, wenn der Vermächtnisnehmer das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann (z.B. weil ein Umzug in ein Pflegeheim unumgänglich ist), an welchen konkreten Räumen das Wohnrecht bestehen soll und ob dritten Personen (Familienangehörigen, Pflegepersonal) die Mitbenutzung gestattet sein soll. Darüber hinaus sollte geregelt werden, welche Kosten der Wohnungsrechtsinhaber zu übernehmen hat. Wurde letztwillig keine nähere Regelung getroffen, kommen nach der Verweisung in § 1093 BGB in weiten Teilen die Regelungen zum Nießbrauch zur Anwendung.

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