Rz. 69

Wie wir gesehen haben, leitet sich die Rechtsmacht des Bevollmächtigten aus dem Innenverhältnis ab. Darüber hinaus unterliegt der Bevollmächtigte keinerlei Kontrolle. Dieser Gesichtspunkt führt in der Praxis häufig dazu, entsprechende Bevollmächtigungen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten zu empfehlen, da darin gerade der wesentliche Unterschied zum Betreuer liegt, der ja gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen muss.

 

Rz. 70

Nur für den Fall des Missbrauchs einer Vollmacht kann ein so genannter Kontrollbetreuer bestellt werden (§ 1896 Abs. 3 BGB). Dieser nimmt dann die Rechte des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten auch aus dem Grundverhältnis wahr.[76] Die Kontrollbetreuung, die nach dem Gesetz möglich ist, wird als Korrektiv für den Umstand angesehen, dass der Bevollmächtigende nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seine Vollmacht selbst nicht mehr widerrufen kann.[77] Eine derartige Kontrollbetreuung darf jedoch erst dann angeordnet werden, wenn dies durch besondere Umstände im Einzelfall und durch ein konkretes Bedürfnis für notwendig erachtet wird. Allein der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit kann hierfür nicht ausreichen, da die Vollmacht ja gerade für diese Fälle oft erteilt wird. Es kann sich daher empfehlen, dass der Vollmachtgeber die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung schon in seiner Vorsorgevollmacht selbst festlegt.[78] Darüber hinaus kann der Vollmachtgeber zu getrennter Urkunde oder Erklärung bereits von Anfang an eine Kontrollbevollmächtigung aussprechen und dem Kontrollbevollmächtigten bestimmte Rechte übertragen für den Fall, dass es zu Konflikten zwischen dem die Vollmacht Erteilenden und dem Bevollmächtigten kommt oder Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen.[79]

[76] Dazu grundsätzlich: Kurze, NJW 2007, 2220.
[77] LG Wiesbaden, FamRZ 94, 778; Palandt/Diederichsen, § 1896 Rn 23.
[79] Dazu: Brambring/Mutter, Formulare Erbrecht, 2. Auflage 2009, J. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge