Rz. 23

Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachvermächtnisses unterliegt. Denn in diesem Fall sind die Möglichkeiten zur unentgeltlichen Eigentumsübertragung massiv eingeschränkt. Und auch im Falle einer entgeltlichen Veräußerung würde der Veräußerungserlös als Surrogat eines ursprünglichen Nachlassgegenstandes nach wie vor der Vorerbenbindung unterliegen.

 

Rz. 24

Unabhängig von der Art und Weise des Unternehmenserwerbs kann der Unternehmer auch durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament in seinem Handlungsspielraum eingeschränkt sein. Während ein gemeinschaftliches Testament zu Lebzeiten beider Ehegatten ohne weiteres durch formgerechten Widerruf in seinen Wirkungen beseitigt werden kann, ist dies nach Eintritt des Erbfalls nur noch durch Ausschlagung, ggf. auch durch Zuwendungsverzichtsverträge möglich. Ein Erbvertrag, bei dem sich der Unternehmer nicht das Recht zum Rücktritt vorbehalten hat, kann nur unter Mitwirkung des bzw. der anderen Vertragschließenden aufgehoben werden. Ist eine der anderen Vertragsparteien bereits verstorben, kann bestenfalls ein Zuwendungsverzicht helfen. Vor diesem Hintergrund ist stets genau zu prüfen, ob bzw. welchen Beschränkungen der Unternehmer insoweit unterliegt und welche Auswirkungen dies auf ins Auge gefasste Gestaltungsmaßnahmen hat.

 

Rz. 25

Aber auch wenn das Unternehmen unter Lebenden erworben wurde, kann der entsprechende Erwerbsvertrag Beschränkungen hinsichtlich der weiteren Übertragungsmöglichkeiten enthalten. Es sollte daher auf jeden Fall geprüft werden, ob zu Lasten des Unternehmers irgendwelche Beschränkungen in dieser Hinsicht bestehen.

 

Rz. 26

Dass bei Gesellschaftsbeteiligungen selbstverständlich auch die Gesellschaftsverträge zu analysieren sind,[5] liegt auf der Hand. Daneben ist aber auch zu prüfen, ob außerhalb der eigentlichen Gesellschaftsverträge möglicherweise weitere Verpflichtungen begründet wurden, beispielsweise in sogenannten Poolverträgen (im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, vgl. hierzu § 19).

[5] Scherer/Scherer, MAH Erbrecht, § 1 Rn 8.

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