Rz. 104

Die Auflage ist geregelt in den §§ 1940, 2192 ff. BGB. Ordnet der Erblasser eine Auflage an, wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch zusteht. Hierin liegt das zentrale Unterscheidungsmoment zum Vermächtnis. Weil gerade kein Recht auf die Leistung zugewendet wird, entstehen bei Nichterfüllung der Auflage auch keine Schadenersatzansprüche.[52]

 

Rz. 105

Die Auflage ist abzugrenzen von der Empfehlung und der Bedingung. Maßstab ist wie sonst auch der (auslegungsbedürftige) Erblasserwille. In einer Empfehlung liegt lediglich ein bloßer Wunsch. Eine Auflage hingegen begründet eine rechtliche Verpflichtung.[53] Macht der Erblasser die Anordnung von einem bestimmten Verhalten abhängig, liegt es also im Ermessen des Bedachten, ob Erfüllung eintritt, liegt eine Bedingung vor. Bedingung und Auflage können miteinander kombiniert werden.

 

Rz. 106

Die Grenzen einer wirksamen Auflagenanordnung liegen in § 138 Abs. 1 BGB. Genauso ist eine Auflage dann unwirksam, wenn sie auf ein unmögliches Tun oder Unterlassen gerichtet oder inhaltlich verboten ist.

 

Rz. 107

Auflagen können als Sach- oder Geldleistungen für einen bestimmten Personenkreis oder zweckgebunden angeordnet werden. Klassische Regelungsinhalte liegen dabei unter anderem in allen die Beisetzung betreffenden Aufgaben, so z.B. die Durchführung der Grabpflege oder die Vornahme der Grabgestaltung. Im Bereich der Unternehmensnachfolge kann mittels einer Auflage z.B. geregelt werden, dass das Unternehmen fortzuführen ist.[54]

[52] MüKo/Leipold, § 1940 Rn 2.
[53] OLG Koblenz NJW-RR 1986, 1039 f.
[54] BGH FamRZ 1985, 278.

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