Rz. 50

Die Stiftung entsteht erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[72] Neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft fordern die Behörden zumeist Annahmeerklärungen der designierten Organ-Mitglieder. Im Übrigen ist der Antrag formlos.

Bei der Stiftung von Todes wegen ist die Antragstellung – theoretisch – sogar vollständig verzichtbar.[73] Es genügt vielmehr, dass die Stiftungsbehörde in irgendeiner Weise von dem Stiftungsgeschäft Kenntnis erlangt.[74] Gem. § 83 S. 1 BGB wird die Stiftungsbehörde von dem Nachlassgericht, das die letzte Verfügung des Erblassers eröffnet, benachrichtigt.

Gemäß § 80 S. 2 BGB besteht ein Anspruch auf Anerkennung der Stiftung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung selbst erfolgt durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[75]

[72] Vgl. Hof/Bianchini-Hartmann/Richter, Stiftungen, S. 160 ff.
[73] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 111.
[74] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 77; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Backert, § 83 Rn 8.
[75] Vgl. Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Backert, § 80 Rn 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge