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Die Stiftung entsteht erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Gesetzen des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.[72] Neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirksamen Stiftungsgeschäft fordern die Behörden zumeist Annahmeerklärungen der designierten Organ-Mitglieder. Im Übrigen ist der Antrag formlos.
Bei der Stiftung von Todes wegen ist die Antragstellung – theoretisch – sogar vollständig verzichtbar.[73] Es genügt vielmehr, dass die Stiftungsbehörde in irgendeiner Weise von dem Stiftungsgeschäft Kenntnis erlangt.[74] Gem. § 83 S. 1 BGB wird die Stiftungsbehörde von dem Nachlassgericht, das die letzte Verfügung des Erblassers eröffnet, benachrichtigt.
Gemäß § 80 S. 2 BGB besteht ein Anspruch auf Anerkennung der Stiftung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anerkennung selbst erfolgt durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt.[75]
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