Rz. 42

Nach der Grundidee des Gesetzes ist die Mitgliedschaft in Organen von Stiftungen als Ausübung eines Ehrenamts anzusehen. Lediglich anfallende Auslagen (Reisekosten, Verdienstausfall etc.) sind zu ersetzen. Satzungsmäßige Vergütungsregelungen sind aber dessen ungeachtet möglich. So können beispielsweise Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen in der Stiftungssatzung vorgesehen werden. Insoweit ist – nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen – stets auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den voraussichtlichen Stiftungserträgen und der Höhe der Vergütungen zu achten.[64] Insbesondere sollte es ausgeschlossen sein, dass die Stiftungsorgane ihre Vergütungsansprüche selbst festlegen. Auch die gegenseitige Kontrolle verschiedener Stiftungsorgane ist im Zweifelsfall nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann es sich empfehlen, die Festsetzung von Vergütungsansprüchen von der Zustimmung eines Dritten, z.B. der Stiftungsaussichtsbehörde, abhängig zu machen.

Weitere Besonderheiten sind selbstverständlich bei gemeinnützigen Stiftungen zu beachten, bei denen die Grenze für Vergütungen in jedem Fall darin zu sehen ist, dass niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).[65]

[64] Vgl. Gollan/Hemmen, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 23 Rn 64.
[65] Vgl. insoweit BMF, Schreiben v. 25.11.2006, DStR 2008, 2479 ff.; siehe auch FG München EFG 2001, 538.

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