Rz. 79

Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verwaltet. Wird das Vermögenssorgerecht beiden Elternteilen entzogen, so ist für die Vermögenssorge ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Insoweit kann der Erblasser nach § 1917 Abs. 1 BGB einen entsprechenden Pfleger im Testament bestimmen. Statt die Vermögenssorge ganz zu entziehen, kann der Erblasser auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens bestimmen (§ 1639 BGB).

Relevant wird das Recht zur Vermögenssorge dann, wenn Ehepartner geschieden sind und ein Ehepartner ausschließen will, dass die Vermögenssorge für noch minderjährige Kinder durch den überlebenden geschiedenen Ehepartner ausgeübt wird.

 

Rz. 80

 

Formulierungsbeispiel: Entziehung der Vermögenssorge

Bezüglich des Erbteils und desjenigen Vermögens, welches mein Kind (…), geb. am (…) in (…), aus meinem Nachlass erwirbt, entziehe ich dem Vater/der Mutter das elterliche Vermögenssorgerecht. Zum Pfleger bezüglich der Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Frau/Herrn (…). Er wird von der Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht nicht befreit.

Ferner wird meinem geschiedenen Ehemann/Ehefrau das Recht entzogen, Einkünfte meiner Kinder aus dem Vermögen, das sie von mir erben oder aus dem Nachlass erhalten, nach § 1649 Abs. 2 S. 1 BGB für seinen eigenen Unterhalt zu verwenden.

 

Rz. 81

Neben der Regelung über das Vermögenssorgerecht sollte im Testament, bei Vorhandensein von minderjährigen Kindern, auch eine Bestimmung hinsichtlich des Vormunds enthalten. Nach den §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB können die Erblasser eine bestimmte Person zum Vormund benennen, der nur unter den Voraussetzungen des § 1778 BGB übergangen werden darf.

 

Rz. 82

 

Formulierungsbeispiel: Bestimmung eines Vormunds

Wir, die Eheleute (…) benennen, für den Fall, dass nach unserem Tod noch minderjährige Kinder ohne gesetzlichen Vertreter sind, zum Vormund

in erster Linie Frau (…)

in zweiter Linie Herrn (…)

in dritter Linie Frau (…).

[159] Vgl. Feick/Henn, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 18 Rn 160.

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