Rz. 139

Die §§ 2303 ff. BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist pflichtteilsberechtigt. Geschwistern steht kein Pflichtteilsrecht zu.

 

Rz. 140

Die Höhe des Pflichtteils liegt in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war: die gesetzliche Erbquote des Ehegatten und der anderen gesetzlichen Erben wird vom Güterstand beeinflusst. Nachdem der Pflichtteil immer in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote liegt, orientiert er sich ebenfalls am Güterstand.

 

Wichtig

Eine Wahl des Ehegatten für die güterrechtliche Lösung (Ausschlagung der Erbschaft und Geltendmachung des kleinen Pflichtteils sowie Beanspruchung des konkreten Zugewinnausgleichs nach § 1371 BGB) modifiziert auch die Pflichtteilsquoten der übrigen pflichtteilsberechtigten Personen.

 

Rz. 141

Zu beachten ist weiter § 2310 BGB: danach werden Personen, die durch Ausschlagung, Erbunwürdigkeit oder durch Enterbung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, bei der Berechnung der Pflichtteilsquote nicht mitgezählt.

 

Rz. 142

Der Berechtigte erhält einen rein schuldrechtlichen Anspruch in Geld und nicht etwa eine dingliche Beteiligung am Nachlass.

 

Rz. 143

Die §§ 2333 ff. BGB regeln Möglichkeiten des Erblassers, Pflichtteilsrechte in zulässiger Weise zu verkürzen.

 

Rz. 144

Gemäß § 2332 BGB verjähren Pflichtteilsansprüche in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung.

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