Rz. 71

In vielen Fällen ist der Schenker der Auffassung, dass er dem Beschenkten durch die Übergabe des Unternehmens einen so großen Anteil seines Vermögens bereits lebzeitig zuwendet, dass eine Vermögensbeteiligung von Todes wegen (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung) nicht mehr erforderlich ist bzw. unter Berücksichtigung der übrigen Angehörigen wirtschaftlich gar nicht mehr möglich wäre.[78] Im Falle einer späteren Enterbung des Beschenkten würden diesen aber unter Umständen Pflichtteilsansprüche am späteren Nachlass des Erblassers/Schenkers zustehen. Deren Geltendmachung würde die ins Auge gefassten Erben zusätzlich[79] belasten. Dies kann dadurch vermieden werden, dass der Schenker im Rahmen des Schenkungsvertrages die Anrechnung des Werts der Zuwendung auf den späteren Pflichtteil anordnet. Auch diese Anrechnungsbestimmung muss – ebenso wie eine Ausgleichungsanordnung – spätestens bei Ausführung der Zuwendung erfolgen. Vor diesem Hintergrund sollte sie in der Praxis Bestandteil des Schenkungsvertrages sein.[80]

[78] Von der Zuwendung bestimmter persönlicher Gegenstände (Erinnerungsstücke) einmal abgesehen.
[79] Nachdem ein wesentlicher Teil des Erblasservermögens, nämlich des Unternehmens, bereits nicht mehr zum Nachlass gehört.
[80] Vgl. zum Ganzen: Riedel, in: Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, § 20 Rn 107 ff.

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