Rz. 35

Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung über die Art und Weise der Verfolgung des Stiftungszwecks sowie des Einsatzes der Stiftungsmittel.

 

Rz. 36

Grundsätzlich ist der Umfang der Vertretungsmacht von Gesetzes wegen unbeschränkt. Die Satzung kann jedoch diesbezügliche Einschränkungen (auch mit Wirkung gegen Dritte) vorsehen, § 86 S. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Stifter neben dem Stiftungsvorstand noch weitere satzungsmäßige Organe implementiert.

Dementsprechend werden auch die der Stiftung bei der das Unternehmen tragenden Gesellschaft zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Stimmrecht, aber auch sonstige Mitwirkungsrechte, grundsätzlich vom Stiftungsvorstand wahrgenommen. Je nach Ausgestaltung der Stiftungssatzung kann die Ausübung der Gesellschaftsrechte auch an die Zustimmung bestimmter Gremien (Stiftungsbeirat, Kuratorium etc.) geknüpft[55] oder auf solche weiteren Organe übertragen werden. Soll die Stiftung als gemeinnützige Stiftung im Sinne der Abgabenordnung ausgestaltet sein, hat der Vorstand bei einer Ausübung der Gesellschaftsrechte mitunter weitergehende steuerrechtliche Vorgaben zu beachten.[56]

 

Rz. 37

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Organisationsverfassung der Stiftung ist der Stifter in weitestmöglichem Umfange frei. So kann er ohne Weiteres neben dem Vorstand weitere Stiftungsorgane vorsehen, auf die auch Teile der Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes übertragen werden können. Weit verbreitet sind Beiräte, Kuratorien o.ä. Organe, deren Aufgabe insbesondere in Entscheidungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen zu sehen ist.[57] Insoweit ist eine klare Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben dringend zu empfehlen. Darüber hinaus sollte die Ausgestaltung der verschiedenen Gremien sich auch an der wirtschaftlichen Bedeutung der ihnen übertragenen Entscheidungen orientieren. Es sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass ein Großteil der Brutto-Stiftungserträge Verwaltungsaufwendungen zum Opfer fällt.

 

Rz. 38

Unabhängig von der Zahl bzw. Aufgabenverteilung der Stiftungsorgane muss natürlich auch deren Besetzung geregelt werden. Als Organmitglieder kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht.[58] Dabei sollte genau abgewogen werden, ob die Organstellung von einer bestimmten Person oder vom jeweiligen Inhaber einer Funktion (z.B. Geschäftsführer eines Unternehmens, einer gemeinnützigen Organisation etc.) ausgeübt werden soll.

 

Rz. 39

In der Satzung sind für alle Organe Regelungen aufzunehmen, auf welche Weise die jeweiligen Organmitglieder berufen werden und was nach dem Ausscheiden einzelner Organmitglieder bzw. am Ende einer vordefinierten Amtszeit geschehen soll.[59] Die Satzung muss also sicherstellen, dass sämtliche satzungsmäßigen Organe zu jeder Zeit ordnungsgemäß besetzt sind bzw. besetzt werden können.[60] Hinsichtlich der Ausgestaltung der Berufungsmechanismen stehen dem Stifter sehr große Gestaltungsspielräume zu, solange nur deren grundsätzliche Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. So kann die Satzung zum Beispiel die Zuwahl (Kooptation) durch die jeweils noch vorhandenen Gremien-Mitglieder vorsehen. Ebenso ist es denkbar, die Auswahl der Organmitglieder dem Stifter, Angehörigen der Stifter-Familie oder anderen außenstehenden Dritten zu überlassen.[61]

 

Rz. 40

Die Erstbesetzung der Gremien wird der Stifter zumeist im Stiftungsgeschäft bzw. bei seiner letztwilligen Verfügung selbst vornehmen.[62] Bei der Stiftung von Todes wegen ist insoweit jedoch zu beachten, dass von vornherein Ersatz-Mitglieder benannt sein sollten, um vom Stifter nicht erwarteten Entwicklungen zwischen Errichtung seiner letztwilligen Verfügung und Erbfall vorzubeugen.

Die Amtsdauer der einzelnen Organ-Mitglieder ist in der Regel zeitlich begrenzt, Sonderregelungen für einzelne Mitglieder sind jedoch ohne Weiteres zulässig. Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft in Stiftungsorganen natürlich durch den Tod des jeweiligen Organ-Mitgliedes oder durch seine Amtsniederlegung bzw. seinen Rücktritt. Auch der Ausschluss von Organmitgliedern ist möglich, wenn die satzungsmäßigen Pflichten nachhaltig nicht erfüllt werden. Auch insoweit sollte die Satzung Regelungen enthalten, wie wer unter welchen Voraussetzungen zum Ausschluss von Organmitgliedern befugt ist.

[53] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 68.
[54] Richter/Godron, Stiftungsrecht, § 6 Rn 15.
[55] Schiffer/Pruns/Schürmann, in: Schiffer, Stiftungen, § 3 Rn 70.
[56] So kann z.B. in bestimmten Fällen die Thesaurierung von erwirtschafteten Gewinnen (auf Unternehmensebene) gemeinnützigkeitsrechtlich schädlich sein; vgl. Wallenhorst/Halacz...

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