Rz. 212

Eine Alternative zur Übergabe des Unternehmens an einen oder mehrere bestimmte Nachfolger, sei es unentgeltlich, teilentgeltlich oder zu einem angemessenen Kaufpreis, bildet die Übertragung auf eine Stiftung. Auf diese Weise wird der Unternehmensträger (theoretisch unendlich) katapultiert. Die Eigentümerstellung wird daher unabhängig vom Leben bzw. Sterben bestimmter natürlicher Personen.

Die rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB ist eine – mit Rechtsfähigkeit ausgestattet – nicht verbandsmäßige Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd zu fördern bestimmt ist.[302] Inhaltliche Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft sind vor allem die Definition von Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und eine Stiftungsorganisation.[303]

Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus (§ 80 Abs. 1 BGB).[304]

 

Rz. 213

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf gemäß § 81 BGB der Schriftform und muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Gleichzeitig muss durch das Stiftungsgeschäft die Stiftung eine Satzung erhalten, in der wenigstens deren Name, ihr Sitz, der Stiftungszweck, das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Stiftungsvorstandes geregelt sein müssen.[305]

 

Rz. 214

Von Gesetzes wegen bestehen für die Definition des Stiftungszwecks praktisch keine Vorgaben oder Einschränkungen. Der Stifter ist insoweit also sehr frei, soweit nicht von dem durch ihn vorgegebenen Zweck keine Gefährdung des Gemeinwohls ausgeht (§ 80 Abs. 2 BGB). Insoweit ist das Gesetz am Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung ausgerichtet.[306] Dessen ungeachtet sollte der Stiftungszweck möglichst eindeutig formuliert werden. In der Regel sollte er nicht allein darin bestehen, dass die Stiftung Trägerin eines Unternehmens sein soll. Vielmehr erscheint es sinnvoll, das in eine Stiftung einzubringende Unternehmen in den Dienst ideeller Zwecke zu stellen. Diese können sowohl gemeinnütziger Art sein als auch der Versorgung der Familie des Stifters, insbesondere der Abkömmlinge, dienen.

 

Rz. 215

Nichtsdestotrotz ist die Benennung der Destinatäre im Rahmen der Stiftungserrichtung nicht zwingend erforderlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Destinatären im Regelfall keine konkreten Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung zustehen. Auch Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Stiftung haben sie nicht. Ob bzw. in welcher Höhe und in welcher Form ihnen Leistungen der Stiftung zufließen, liegt im Ermessen der Stiftungsorgane.

 

Rz. 216

Der Stifter hat aber durchaus die Möglichkeit, den Destinatären unmittelbare Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung zuzubilligen. Voraussetzung hierfür ist aber (rein praktisch), den Kreis der Begünstigten wenigstens objektiv bestimmbar auszugestalten, weil sonst Ermessensentscheidungen unausweichlich wären und ein durchsetzbarer Anspruch nur eingeschränkt bestünde. Zusätzlich sollten auch der Inhalt und Umfang der Ansprüche und deren Fälligkeit genau geregelt werden.[307]

 

Rz. 217

Ein wesentliches Merkmal der Regelung der Unternehmensnachfolge mit Hilfe einer Stiftung besteht darin, dass das zu übertragende Vermögen, das Unternehmen, verselbstständigt wird. Zwar hat der Stifter bei entsprechender Gestaltung die Möglichkeit, selbst Zeit seines Lebens die Kontrolle weitgehend zu behalten. Die Eigentümerstellung geht allerdings verloren, sowohl für den Stifter als auch für seine Nachkommen. Ist der Unternehmer tatsächlich bereit, diese Konsequenz in Kauf zu nehmen, ergeben sich hieraus im Hinblick auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche seiner nächsten Angehörigen dieselben Risiken und Probleme wie im Falle der Schenkung zugunsten natürlicher Personen.[308]

[302] Vgl. BayObLG, Beschluss v. 25.10.1972 – BReg. 2 Z 56/72, NJW 1973, 249; Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2585; Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 4.
[303] Wegen Einzelheiten vgl. § 13.
[304] Scherer/Feick, MAH Erbrecht, § 38 Rn 39, 46; vgl. Hof/Bianchini-Hartmann/Richter, Stiftungen, S. 160 ff.
[305] Vgl. Tanck/Krug/Süß/Riedel, Anwaltformulare Testamente, § 4 Rn 15.
[306] Krauß, Vermögensnachfolge, Rn 2590.
[307] Vgl. Tanck/Krug/Süß/Riedel, Anwaltformulare Testamente, § 4 Rn 50.
[308] Vgl. hierzu ausführlich Schiffer/Reinke/Schürmann, in: Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, § 10 Rn 21 ff.

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