Rz. 36

Verstirbt ein Genosse, geht dessen Mitgliedschaft auf den bzw. die Erben über, § 77 Abs. 1 GenG. Die Mitgliedschaft endet dabei mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Modifikationen sind möglich, § 77 Abs. 2 GenG. Insbesondere kann eine Anordnung dahingehend vorgenommen werden, dass die Mitgliedschaft fortgesetzt wird. Der Testamentsvollstrecker nimmt alle Mitgliedschaftsrechte wahr. Nach herrschender Meinung kann er allerdings nicht die Fortsetzung der Gesellschaft selbst gemäß § 77 Abs. 2 GenG anordnen.[52]

[52] Staudinger/Reimann, § 2205 Rn 211; Soergel/Damrau, § 2205 Rn 52a; a.A.: Staudinger/Reimann (2012) Rn 144.; Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2205 Rn 61.

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