Rz. 37

Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird.

Auch der kraft einer qualifizierten Nachfolgeklausel berufene Gesellschafter-Erbe rückt unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.[50] Voraussetzung ist jedoch auch bei ihm, dass er Erbe bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist. Auf die ihm hinterlassene Erbquote kommt es indes nicht an;[51] der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält.[52]

 

Rz. 38

Bei Wertunterschieden zwischen Erbquote und übergehender Beteiligung ist der qualifizierte Gesellschaftsnachfolger gegenüber den weichenden Miterben zu einem erbrechtlichen Wertausgleich verpflichtet, es sei denn, dass ihm hinsichtlich des Anteils ein (Voraus-)Vermächtnis (§ 2150 BGB) zugedacht ist.[53] Im Rahmen dieses erbrechtlichen Wertausgleichs ist grundsätzlich auf den Verkehrswert der Beteiligung abzustellen, denn es handelt sich hier um eine Art Erbauseinandersetzung und nicht etwa um eine gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen unterworfene Abfindung ausscheidender Gesellschafter. Durch derartige Ausgleichsverpflichtungen kann es – oftmals, ohne dass dies vom Erblasser beabsichtigt gewesen wäre – zu extremen Liquiditätsbelastungen des Nachfolgers bzw. (mittelbar) der Gesellschaft kommen. Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall die (testamentarische) Klarstellung, dass bzw. in welchem Umfang dem Nachfolger der Anteil frei von irgendwelchen Ausgleichsverpflichtungen zukommen soll. Hierzu bedarf es aber einer entsprechenden letztwilligen Verfügung, der bloße Hinweis im Gesellschaftsvertrag ist nicht ausreichend.

[51] BGH v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, 236 ff.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Lorz, HGB, § 139 Rn 19; Weipert, ZEV 2002, 300, 303.
[52] Crezelius, Unternehmenserbrecht, § 6 Rn 260; NK-BGB/Kroiß, § 1992 Rn 26.
[53] Vgl. BGH v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, 238; Johannsen, FamRZ 1980, 1074 (1081 f.); Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR I, § 79 Rn 35 und Klein/Lindemeier, in: MünchHdB-GesR I, § 41 Rn 35; BeckOGK BGB/Riedel, § 1922 Rn 567.

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