Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Säumniszuschläge / 4 Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldung

Setzt das Finanzamt die Lohnsteuer wegen Nichtabgabe der Lohnsteuer-Anmeldung fest (sog. Schätzungsbescheid), so werden Säumniszuschläge für verspätet geleistete Zahlungen erst von dem Tag an erhoben, der auf den letzten Tag der vom Finanzamt gesetzten Zahlungsfrist folgt. Dieser Tag bleibt auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber die Anmeldung zu einem späteren Zeitpunkt a...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Wahrung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist und Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Veräußerung begünstigten Vermögens

Leitsatz Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung im Sinne von § 13a Abs. 5 ErbStG alte Fassung und damit die Einhaltung der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist ist nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Sachverhalt Der Vater der Klägerin war als Kommanditist am Vermögen einer KG beteiligt. 2009 schlossen die Klägerin und ihr Vater einen Unterbeteiligungsvertrag über die Beteiligung des Vaters an der KG. In ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Steuer Check-up 2026 / 7.4 Gemeinnützigkeit vor dem EuGH

Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss nach dem sog. Unmittelbarkeitserfordernis des § 57 Abs. 1 AO ihre steuerbegünstigen satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen. Die Unmittelbarkeit liegt auch vor, wenn eine Körperschaft satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht (§ ...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 2.8.5 Ausnahme von Zurechnungsbesteuerung für Drittstaaten-Stiftungen

In Deutschland ansässige Stifter oder Begünstigte von ausländischen "intransparenten" Familienstiftungen unterliegen grundsätzlich mit den Netto-Einkünften der Stiftung in Deutschland der Einkommensteuer, unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen (§ 15 Abs. 1 AStG). Eine Ausnahme besteht für Stiftungen innerhalb der EU und des EWR-Raumes (§ 15 Abs. 6 AStG). Laut BFH muss dies...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 2.11.1 Signing/Closing: Zweifel an der Rechtmäßigkeit doppelter GrESt-Festsetzung

Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind die Erwerbstatbestände des § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG nur subsidiär anwendbar, d. h. nur, falls eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt (Vorrangverhältnis). Nach der Sichtweise der Finanzverwaltung greift das in § 1 Abs. 3 GrEStG normierte Vorrangverhältnis jedoch nur in den Fällen, in de...mehr

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Steuer Check-up 2026 / 4.6 Ausnahmen von der Zinsschranke

Die Zinsschranke des § 4h EStG ist nicht anzuwenden, wenn ein konzernzugehöriger Betrieb eine um maximal 2 Prozentpunkte niedrigere Eigenkapitalquote als der Konzern selbst aufweist (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG; sog. Eigenkapital-Escape). Für Körperschaften greift der Eigenkapitalescape jedoch nur, wenn die Zinsaufwendungen einer konzernangehörigen Gesellschaft an zu m...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Ausscheiden erfordert nicht zwingend eine jede Tätigkeitsaufgabe

Leitsatz Eine vollständige Einstellung jeglicher Tätigkeiten ist keine Voraussetzung für eine Pensionszusage, da Ausscheiden nicht zwingend als Aufgabe jeglicher Tätigkeiten zu verstehen ist. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, die ihrem Geschäftsführer, der auch Gesellschafter war, eine Pensionszusage gewährte. Der Vertrag sah vor, dass ab Vollendung des 65. Lebensjahres bei Ausscheiden eine monatliche Rente gewährt werden sollte oder eine Einmalzahlung erfolgen konnte. Im Jahr 2016 erfolgte...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht

Leitsatz Nach § 122 AO soll ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Sachverhalt Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht, in der die persönliche Steue...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.9.11 Europarechtskonformität des § 1 Abs. 3 GrEStG

Rz. 93d In jüngster Zeit ist die europarechtliche Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 GrEStG in Einbringungsfällen angezweifelt worden. Es wird insoweit die Auffassung vertreten, diese Regelung stehe im Gegensatz zu der EG-Richtlinie 69/335/EWG des Rates v. 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249 v. 3.10.1969, 25). Denn diese Richtlini...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.8.12 § 1 Abs. 2a GrEStG und Spaltung

Rz. 86c Der BFH hatte mit Urteil v. 3.6.2014, II R 1/13, BStBl II 2014, 855, Gelegenheit, zur Anwendung der Vorschrift im Rahmen einer Spaltung Stellung zu nehmen. Danach ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG auch erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf e...mehr

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Wo die Grundsteuer das Wohnen teurer macht

Zwickau schneidet mit 258 EUR Grundsteuer pro Jahr am günstigsten ab, Tübingen ist mit 1.377 EUR Schlusslicht im Ranking 2025 von IW Consult – insgesamt hat die Reform das Wohnen spürbar teurer gemacht. Am 1.1.2025 trat die Reform der Grundsteuer in Kraft. Nach knapp einem Jahr fällt die Bilanz ernüchternd aus. Vergleichbares Wohnen kostet in einigen Kommunen plötzlich das Dop...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.4.2 Umwandlungen

Rz. 41a Für Umwandlungen gilt das mit Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) v. 28.10.1994 (BGBl I 1994, 3120, ber. BGBl I 1995, 428) grundlegend neu gefasste und zum 1.1.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz.[1] Mit dem Umwandlungsgesetz, das sicherlich zu den bedeutendsten deutschen Gesetzen gerechnet werden kann, wurde nicht nur – rechtsbe...mehr

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Gestattungsbeschluss: Kann ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall wendet sich ein Wohnungseigentümer im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage u. a. gegen seine Verurteilung, eine Mauer zu beseitigen und den Ursprungszustand herzustellen. Es gab noch weitere Probleme, die hier aber nicht vertieft werden sollen. Nachgeholter Gestattungsbeschluss Die Wohnungseigentümer können nach h. M. einen Gestattungsbeschluss auch dan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.5 Umfang des Einspruchs (Abs. 3 S. 2)

Rz. 38 Nach § 357 Abs. 3 S. 2 AO soll in dem Einspruch "angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird". Eine Verpflichtung zur Angabe des Umfangs besteht damit nicht ("soll").[1] Auch ein genauer Antrag, mit dem der Einspruchsführer eine bestimmte Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts begehrt, ist dementsprechend nicht zwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.6 Begründung des Einspruchs und Beweismittel (Abs. 3 S. 3)

Rz. 44 § 357 Abs. 3 S. 3 AO bestimmt schließlich, dass in dem Einspruch "die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden" sollen. Auch insoweit besteht keine Verpflichtung, da der Einspruch nur durch Tatsachen und Beweismittel angereichert werden "soll", aber nicht muss. Rz. 45 Zur Begründung seines Einspruchs soll der Stpfl. Tatsachen vortrage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Adressat des Einspruchs (§ 357 Abs. 2 AO)

2.3.1 Einlegungsbehörde und Entscheidungsbehörde Rz. 52 § 357 Abs. 2 AO bestimmt die Behörde, bei der der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist (Einlegungsbehörde). Die Einlegungsbehörde ist nicht immer auch diejenige, die letztlich nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch entscheidet (Entscheidungsbehörde). So wechselt nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO im Falle eines Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Form des Einspruchs (§ 357 Abs. 1 S. 1, 3 AO)

2.1.1 Schriftform, elektronische Form oder Erklärung zur Niederschrift 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch" Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Inhalt des Einspruchs (§ 357 Abs. 1 S. 2, 4 und Abs. 3 AO)

2.2.1 Auslegungsregeln Rz. 17 Der Einspruch ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, deren Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat. Die Erklärung ist aber nur dann der Auslegung bedürftig und fähig, wenn es ihr an einem eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt hinsichtlich des Gewollten fehlt.[1] In einem solchen Fall ist nicht an dem buchstäblichen Sin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Erkennbarkeit eines Einspruchsbegehrens (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Nach § 357 Abs. 1 S. 3 AO schadet die unrichtige Bezeichnung des Einspruchs nicht. Hieraus ergibt sich, dass an den Vortrag des Stpfl. keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere von ihm nicht erwartet wird, dass er seinen Einspruch ausdrücklich als solchen bezeichnet. Auch wenn er seinen schriftlichen oder elektronischen oder – im Falle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2 Identifizierbarkeit des Einspruchsführers (Abs. 1 S. 2)

Rz. 20 Nach § 357 Abs. 1 S. 2 AO genügt es, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. Es gehört danach zum notwendigen Inhalt des Einspruchs, dass der Einspruchsführer eindeutig identifizierbar ist.[1] Die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers ist für die nach § 358 AO vorzunehmende Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, insbeso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchseinlegung

Rz. 68 Das Einspruchsverfahren wird anhängig und damit in Gang gesetzt, sobald der Einspruch bei einer der in § 357 Abs. 2 S. 1 –3 AO genannten Einlegungsbehörden "eingelegt", "eingereicht" oder "angebracht" wurde. Diese in § 357 AO verwendeten unterschiedlichen Formulierungen sind synonym[1] und bedeuten, dass der Einspruch mit Wissen und Wollen des Stpfl. tatsächlich in de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.5 Einspruchseinlegung bei einer unzuständigen Behörde (Abs. 2 S. 4)

Rz. 63 Wird der Einspruch schriftlich oder elektronisch bei einer anderen Behörde als den nach § 357 Abs. 2 S. 1 bis 3 AO bezeichneten Einlegungsbehörden angebracht, ist dies nach § 357 Abs. 2 S. 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer dieser Einlegungsbehörden übermittelt wird. Ein Einspruch könnte also grds. bei jeder Behörde eingelegt wer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 357 Einlegung des Einspruchs

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs. Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.1 Einlegungsbehörde und Entscheidungsbehörde

Rz. 52 § 357 Abs. 2 AO bestimmt die Behörde, bei der der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen ist (Einlegungsbehörde). Die Einlegungsbehörde ist nicht immer auch diejenige, die letztlich nach § 367 Abs. 1 AO über den Einspruch entscheidet (Entscheidungsbehörde). So wechselt nach § 367 Abs. 1 S. 2 AO im Falle eines Zuständigkeitswechsels nach Erlass des Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.4 Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts (Abs. 3 S. 1)

Rz. 33 Nach § 357 Abs. 3 S. 1 AO "soll" bei der Einlegung des Einspruchs "der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist". Es ist damit zwar ratsam, den anzufechtenden oder begehrten Verwaltungsakt in dem Einspruch möglichst konkret und genau mit der Angabe von Steuernummer, Datum, Steuerart und Veranlagungszeitraum zu benennen.[1] Die Zulässigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.2 Regelmäßige Einlegungsbehörde (Abs. 2 S. 1)

Rz. 55 Nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO ist der Einspruch bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Letzteres gilt in dem Fall, dass die Finanzbehörde den beantragten Verwaltungsakt nicht erlassen hat und deshalb nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO ein Untätigkeitseinspruch eingelegt werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.3 Einspruchseinlegung bei Grundlagenbescheiden (Abs. 2 S. 2)

Rz. 57 § 357 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, dass ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden kann. Rz. 58 Der Einspruch kann also sowohl nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO bei der Finanzbehörde eingelegt werden, die de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Überblick und Zweck

Rz. 1 § 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs. Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs. 2 ergeben sich die zuständigen Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch"

Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet lediglich, dass der Einspruch in einem Sch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Rechtsfolgen formeller oder inhaltlicher Mängel der Einspruchseinlegung

Rz. 75 Erfüllt der Einspruch zunächst nicht die in § 357 Abs. 1 AO geforderten zwingenden Anforderungen, können die erforderlichen Angaben, also die formellen Erfordernisse sowie die Identifizierbarkeit des Einspruchsführers, die Bestimmbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und die Erkennbarkeit des Einspruchsbegehrens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nachgeholt oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3.4 Einspruchseinlegung bei gesetzlich zugelassener Auftragsverwaltung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 61 Nach § 357 Abs. 2 S. 3 AO kann ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. Die Vorschrift schafft für den Fall einer gesetzlich zugelassenen Auftragsverwaltung eine zusätzliche Einlegungsbehörde, den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 357 AO entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 238 RAO. Die Vorschrift wurde durch das Grenzpendlergesetz [1] mit Wirkung ab dem 1.1.1996 redaktionell an die Abschaffung der Beschwerde als außergerichtlichem Rechtsbehelf angepasst. Gleichzeitig wurde § 357 Abs. 2 S. 3 AO neu eingefügt, wonach der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, der bei gesetzlich zugelassen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Rz. 12 Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die tele...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.1 Schriftform, elektronische Form oder Erklärung zur Niederschrift

2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch" Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angefochtenen Verwaltungsakts, sie gilt also auch bei mündlich ergangenen Verwaltungsakten.[1] Rz. 5 Schriftlich bedeutet led...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1.2 Deutsche Sprache

Rz. 16 Die Einspruchseinlegung hat nach (§ 365 Abs. 1 AO i. V. m.) § 87 Abs. 1 AO grds. in deutscher Sprache zu erfolgen. Die Einlegung eines Einspruchs durch einen fremdsprachlichen Schriftsatz ist jedoch form- und fristwahrend, wenn die Finanzbehörde diesen akzeptiert.[1] Verlangt die Finanzbehörde eine Übersetzung, so entfällt nach § 87 Abs. 4 AO die fristwahrende Wirkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.3 Fälle, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist

Rz. 9 § 44 Abs. 1 FGO verlangt das Vorverfahren als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage nur in "Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist". Die Vorschrift nimmt damit Bezug auf den 7. Teil der Abgabenordnung, der in den §§ 347 bis 368 AO das "Außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren" regelt und als einzigen (formellen) Rechtsbehelf den Einspruch vor...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Auslegungsregeln

Rz. 17 Der Einspruch ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, deren Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu erfolgen hat. Die Erklärung ist aber nur dann der Auslegung bedürftig und fähig, wenn es ihr an einem eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt hinsichtlich des Gewollten fehlt.[1] In einem solchen Fall ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2 Voraussetzungen der Einspruchseinlegung

2.1 Form des Einspruchs (§ 357 Abs. 1 S. 1, 3 AO) 2.1.1 Schriftform, elektronische Form oder Erklärung zur Niederschrift 2.1.1.1 "schriftlich oder elektronisch" Rz. 4 Nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch "schriftlich oder elektronisch" einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erforderlichkeit der Form des Einspruchs ist dabei unabhängig von der Form des angef...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3 Rechtsfolgen der Einspruchseinlegung

3.1 Rechtsfolgen der wirksamen Einspruchseinlegung Rz. 68 Das Einspruchsverfahren wird anhängig und damit in Gang gesetzt, sobald der Einspruch bei einer der in § 357 Abs. 2 S. 1 –3 AO genannten Einlegungsbehörden "eingelegt", "eingereicht" oder "angebracht" wurde. Diese in § 357 AO verwendeten unterschiedlichen Formulierungen sind synonym[1] und bedeuten, dass der Einspruch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1 Allgemeines

1.1 Überblick und Zweck Rz. 1 § 357 AO bestimmt die Mindestanforderungen für die wirksame Einlegung eines Einspruchs. Abs. 1 S. 1 und 3 AO nennt die formellen Mindestanforderungen, Abs. 1 S. 2 und 4 führt die notwendigen inhaltlichen Angaben eines Einspruchs auf. Abs. 3 erwähnt weitere Inhalte, die in dem Einspruch angegeben sein sollen, aber nicht müssen. Aus Abs. 2 ergeben s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.2 Erfolglosbleiben des Vorverfahrens

Rz. 42 § 44 Abs. 1 FGO verlangt für die Zulässigkeit der Klage, dass "das Vorverfahren" über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Die Vorschrift setzt damit nicht nur voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, sondern auch, dass überhaupt zuvor ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt und damit ein V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.1.1 Erfolgloser Abschluss des Vorverfahrens durch Einspruchsentscheidung

Rz. 19 § 44 Abs. 1 FGO setzt den Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Behörde voraus. Dies gibt sich aus § 46 Abs. 1 FGO, nach dem ausnahmsweise die Klageerhebung "ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig" ist, zum anderen aus § 44 Abs. 2 FGO, der "die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf" als Gegenstand der Anfechtungsklage bestimmt. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.1.3 Gegenstand des Erfolglosbleibens

Rz. 32 Die Prüfung der Frage, ob das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und der Streitgegenstand des Klageverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht übereinstimmen.[1] Rz. 33 Klage und Einspruchsverfahren müssen sich also (in objektiver Hinsicht) gegen dens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.4 Folgen fehlerhafter Adressierung und Bekanntgabe

Rz. 30 Wird der Inhalts- oder Bekanntgabeadressat in dem Verwaltungsakt gar nicht oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen entstehen können, fehlt es an der hinreichenden (persönlichen) Bestimmtheit des Verwaltungsakts; es ist dann nicht klar, für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist. Es handelt sich nicht lediglich um einen Fehler im Bekanntgabevorgang. Fehler in der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.4.1.2 Grund des Erfolglosbleibens

Rz. 28 Der sachliche Inhalt der Einspruchsentscheidung ist insoweit unerheblich.[1] Das Vorverfahren ist nicht nur abgeschlossen, wenn der Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung bestätigt wird, sondern auch, wenn den Einwendungen des Einspruchsführers gegen den angefochtenen Verwaltungsakt inhaltlich vollen Umfangs entsprochen und in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Grundsatz: Einheit von angefochtenem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung

Rz. 50 § 44 Abs. 2 FGO bestimmt als Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren den ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Rz. 51 Die Regelung des § 44 Abs. 2 FGO bestimmt den förmlichen Verfahrensgegenstand ausdrücklich nur für die "Anfechtungsklage". Sie gilt aber über d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.3 Ausschluß der Vier-Tages-Vermutung; Beweisfragen

Rz. 164 Kein Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist: Grundsätzlich hat die Finanzbehörde zu beweisen, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.[1] Die Vermutung des Abs. 2 gilt nicht, wenn die Postsendung nicht oder später als am vierten Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen ist. Die Vermutung des Abs. 2 erbringt keinen Beweis, der dem Stpfl. den Gegenbeweis aufer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Erst mit Einführung der FGO[1] wurde das finanzgerichtliche Prozessrecht von dem in der RAO enthaltenen Verwaltungsverfahren getrennt und in einem eigenen Gesetz geregelt. Bis dahin war das Gerichtsverfahren als "verlängertes Veranlagungsverfahren" in das Verwaltungsverfahren eingegliedert.[2] § 44 FGO ist seither unverändert und bestimmt das ganz oder teilweise erfolg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.2 Ausnahme: Selbstständige Anfechtung einer Einspruchsentscheidung

Rz. 54 Der durch § 44 Abs. 2 FGO für das Klageverfahren unterstellte Regelungsverbund von ursprünglichem Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung hat zur Folge, dass die Einspruchsentscheidung grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist. Eine nur gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist regelmäßig unzulässig.[1] Rz. 55 Da sich die finanzgerichtliche Sachentsche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.2 Vorbehalt der §§ 45 und 46 FGO – Unmittelbare Klage

Rz. 6 Das Vorverfahren ist nur "vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage erforderlich. Rz. 7 § 45 FGO bestimmt Fälle, in denen die Klage ohne Vorverfahren zulässig ist. Es sind dies die Sprungklage, die mit Zustimmung der Behörde und des Gerichts erfolgen kann und die Anfechtung der Anordnung eines dinglichen Arrests.[1] Rz. 8 Nach § 46 FGO ...mehr