§ 35 BetrVG regelt ein aufschiebendes Vetorecht gegen Beschlüsse des Betriebsrats. Der Antrag auf Aussetzung kann gestellt werden

  • von der Mehrheit der JAV[1],
  • von der Schwerbehindertenvertretung.[2]

In dem Antrag muss geltend gemacht werden, dass der Beschluss in erheblicher Weise wichtige Interessen der von den Antragstellern vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtigt, oder im Fall der schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung nicht vor Beschlussfassung beteiligt worden ist.[3]

Über den Einspruch kann erst nach Ablauf der Wochenfrist durch eine erneute Beschlussfassung unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Einspruchsführer beschlossen werden. Das Aussetzungsverfahren ist dann abgeschlossen, sei es, dass der Betriebsrat den angegriffenen Beschluss bestätigt oder unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände ändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge