Rn. 164

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Sanktionierung von Verstößen gegen Offenlegungsvorschriften hängt von der Art der Verstöße ab:

  • Werden offenzulegende Unterlagen nicht oder nicht nach dem durch § 325 für sie geltenden Verfahren offengelegt, droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs des offenlegungspflichtigen UN nach § 335 Abs. 1ff. (vgl. für PersG i. S. d. § 264a die Vorschrift des § 335b) ein (ggf. mehrfach festzusetzendes) Ordnungsgeld i. H. v. mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR.
  • Werden bei der Offenlegung die Formvorschriften des § 328 missachtet, droht den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder des AR nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 328, Rn. 102ff.).

Fraglich ist, ob die Einreichung einer sog. Nullbilanz, d. h. einer Bilanz, deren Posten nur mit dem Wert Null ausgewiesen werden, einen Verstoß gegen die §§ 325ff. darstellt und zu einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 führt (vgl. auch HdR-E, HGB § 328, Rn. 32; HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Grottel verneint dies unter Hinweis auf den Beschluss des LG Bonn vom 15.03.2013, wonach die offenlegungspflichtigen Unterlagen formal vollständig einzureichen seien, was auch auf eine Nullbilanz grds. zutreffen kann (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 355; LG Bonn (2013a)). Nach hier vertretener Ansicht ist die Einreichung einer Nullbilanz nach geltender Rechtslage nicht mehr sinnvoll und auch kaum mehr möglich, da nunmehr der JA erst einzureichen ist, wenn er festgestellt oder gebilligt ist und diese Einreichung innerhalb eines Jahres nach dem BilSt des JA zu erfolgen hat. Zwar beschreiben Merkt/Osbahr (DB 2018, S. 1477ff.) einen Weg der Offenlegung einer Nullbilanz, die vorher festgestellt wurde, nachdem durch Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem AP eine Versagung des BV erreicht wurde. Doch selbst dieses Vorgehen wäre nur bei Inkaufnahme eines Bußgelds nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 möglich (vgl. Merkt/Osbahr, DB 2018, S. 1477 (1481); Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 356) und könnte die Offenlegung nur kurzfristig verzögern (vgl. diesen Ansatz von Merkt/Osbahr völlig ablehnend: Schneider, DB 2018, S. 2946ff., der in der Einreichung einer Nullbilanz einen Verstoß gegen § 325 Abs. 1 sieht, der ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte).

 

Rn. 165

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Bei kap.-marktorienierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Ordnungsgelder. Gemäß § 335 Abs. 1a Satz 1 ist dies höchstens der höhere der folgenden Beträge:

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 1b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

Wird das Ordnungsgeld dagegen einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge (vgl. § 335 Abs. 1a Satz 2):

  • zwei Mio. EUR, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.
 

Rn. 166

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Verstöße gegen Offenlegungsvorschriften können zudem Sorgfaltspflichtverletzungen i. S. d. § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG darstellen. Außerdem droht den Vorständen bzw. Geschäftsführern gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ggf. eine deliktische Schadenersatzhaftung aus § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Jansen, DStR 1999, S. 1490 (1495ff.)).

 

Rn. 167

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Bei Nichtbeachtung der Offenlegungsfristen wird bereits von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs betreffenden UN eingeleitet (vgl. Noack (2007), S. 42). Die effektive Durchsetzung der Offenlegungspflichten ermöglichen die elektronisch geführten Handels- sowie das UN-Register. Dadurch verfügt der Betreiber des UN-Registers jederzeit über den dazu notwendigen Überblick über die Erfüllung der Offenlegungspflichten durch die UN. Nach Übermittlung der Unterlagen werden die Daten mit jenen der Handelsregister abgeglichen und bei Nichterfüllung der Pflichten die UN-Daten an das BfJ weitergeleitet. Das Ordnungsgeldverfahren wird anschließend seitens des BfJ eingeleitet.

 

Rn. 168

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Der Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens selbst ist in § 329 Abs. 4 und § 335 (vgl. HdR-E, HGB § 335) geregelt. Hiernach ergibt sich nachstehend dargestellte Abfolge:

Übersicht: Ordnungsgeldverfahren nach § 329 i. V. m. § 335

 

Rn. 169

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Kommt das UN der Offenlegungspflicht innerhalb der als Karenzzeit gewährten Sechswochenfrist nach, entfällt das Ordnungsgeld. Die Kosten des Verfahrens i. H. v. 100 EUR (vgl. Nr. 1210 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG) zzgl. der Auslagen für die Zustellung i. H. v. 3,50 EUR (vgl. Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG i. V. m. Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG) entfallen jedoch nicht, da diese gemäß § 335 Abs. 3 Satz 2 bereits mit der Androhung ...

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