Förmliche Rechtsbehelfe sieht die StPO bzw. das OWiG insbesondere vor

in den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung, z.B. nach den §§ 111o Abs. 2, 161a Abs. 3, 163a Abs. 2, 458 StPO bzw. nach den §§ 62, 108 OWiG (dazu II. ff.),
in den Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, z.B. nach den §§ 81g, 98 Abs. 2 S. 2, 101 Abs. 7 StPO (dazu II. ff.),
in der Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG, dem sog. Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem EGGVG (dazu V.),
in den §§ 172 ff. StPO das sog. Klageerzwingungsverfahren (dazu IV.),
in § 33a StPO die Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu II. ff.),
in § 356a StPO die Anhörungsrüge (dazu II. ff.),
in § 410 StPO den Einspruch gegen einen Strafbefehl (dazu II. ff.),
im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 67 OWiG (dazu II. ff.),
in den §§ 44, 235, 329 Abs. 7, 412 StPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (dazu II. ff.).

Daneben kennen Straf- und Bußgeldverfahren noch formlose Rechtsbehelfe wie

die Dienstaufsichtsbeschwerde, die auf Art. 17 GG beruht (dazu II. ff.),
die ebenfalls auf Art. 17 GG beruhende Gegenvorstellung (dazu II. ff.),
die Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG (dazu VI.).

Für die Abrechnung dieser Rechtsbehelfe stellt sich immer die Frage, ob für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im RVG ggf. besondere Gebühren vorgesehen sind (dazu II., 1.). Ist das nicht der Fall, erhebt sich die Anschlussfrage, wie die Tätigkeiten dann abgerechnet werden können (dazu II., 2.). Zudem hängt die Abrechnung davon ab, ob der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat oder ob er in Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf nur im Rahmen einer sog. Einzeltätigkeit – im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV oder im Bußgeldverfahren Nr. 5200 VV – tätig wird (vgl. III.).

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