Rn. 10

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Legt Beteiligter gegen die Androhungsverfügung keinen Einspruch ein, wird bestandskräftig unterstellt, dass der Adressat zur Offenlegung verpflichtet war. Der Prüfungsumfang gegen die nachfolgende Festsetzung des Ordnungsgelds unterliegt daher den Restriktionen des § 391 Abs. 2 FamFG. Eine Überprüfung materieller Mängel der Androhung ist in diesem Fall aufgrund Präklusion im Verfahren der Beschwerde nicht mehr statthaft. Jene Überprüfung findet ausschließlich im Einspruchsverfahren statt (vgl. Wenzel, BB 2008, S. 769 (772)). Etwaige Nachprüfungen im Beschwerdeverfahren haben sich darauf zu beschränken, ob Verfahrensfehler bei der Festsetzung vorliegen, d. h. das festgesetzte Ordnungsgeld angemessen ist, ein rechtzeitiger Einspruch nicht beachtet wurde oder die Offenlegungspflicht bereits vor Festsetzung erfüllt war (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, BB 2008, S. 2120; LG Bonn (2008)). Daneben umfasst die Nachprüfung die Frage, ob die Verletzung der Offenlegungspflicht schuldhaft erfolgt ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 16.09.2009, 30 T 366/09, NZG 2010, S. 193f.), soweit die Präklusion nach § 335 Abs. 5 Satz 9 im Wiedereinsetzungsverfahren nicht greift. Eine sachlich falsche, aber bestandskräftige Androhungsverfügung muss aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht korrigiert werden. Zwecks Vermeidung von Härten, die sich durch die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdeverfahrens ergeben können, bietet § 390 Abs. 6 FamFG eine ausreichende Ausgleichsmöglichkeit (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 24.06.2008, 30 T 40/08, BB 2008, S. 2120).

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