Rn. 41

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zur Unterrichtung der für das Ordnungsgeldverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde im Anwendungsbereich der Zweigniederlassungen erfasst der Verweis von § 325a auf § 329 auch dessen Abs. 4. Wenn die Prüfung der das UN-Register führenden Stelle ergibt, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird nach § 329 Abs. 4 das BfJ als zuständige Verwaltungsbehörde für das Ordnungsgeldverfahren unterrichtet. Insoweit besteht eine Mitteilungspflicht der das UN-Register führenden Stelle. Das folgende Ordnungsgeldverfahren richtet sich nach § 335 sowie den dort genannten Vorschriften des FamFG und VwVfG (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 325a, Rn. 26); es ist von Amts wegen durchzuführen. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 EUR und max. 25.000 EUR (vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4), für kap.-marktorientierte KapG sieht § 335 Abs. 1a höhere Beträge vor. Es ist entweder gegen die für die Offenlegung zuständigen Personen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325a, Rn. 11ff.) oder gegen die KapG selbst zu richten.

 

Rn. 42

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach dem für die unterlassene Offenlegung in § 335 Abs. 2ff. vorgesehenen Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens setzt das BfJ nicht sofort ein Ordnungsgeld fest, sondern fordert die für die Offenlegung zuständigen Personen (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 11ff.) oder die KapG selbst zunächst lediglich unter Androhung eines Ordnungsgelds zur Offenlegung auf. Allerdings werden den Beteiligten bereits mit der Androhung die Verfahrenskosten auferlegt. Sofern derart aufgeforderte Beteiligte nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Androhung

  • entweder ihrer Offenlegungspflicht nachkommen
  • oder mittels Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung die unterlassene Offenlegung rechtfertigen,

wird das Ordnungsgeld unverzüglich festgesetzt. Gleichzeitig wird für den Fall, dass der Offenlegungspflicht trotzdem nicht nachgekommen wird, ein erneutes Ordnungsgeld angedroht. Wird die Frist nur geringfügig überschritten oder kommen kleine KapG bzw. Kleinst-KapG ihrer Pflicht nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach, hat das BfJ das Ordnungsgeld herabsetzen (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 164ff.; zur europarechtlichen Einordnung wie auch der Angemessenheit der Durchführung von Ordnungsgeldverfahren gegen Zweigniederlassungen EuGH (2013)).

 

Rn. 43

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wird die Offenlegung von den zuständigen Beteiligten herbeigeführt, ohne dass die Unterlagen den Formerfordernissen des § 328 (vgl. HdR-E, HGB § 325a, Rn. 31ff.) genügen, stellt dies nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine Ordnungswidrigkeit dar, die zunächst gemäß § 334 Abs. 3 Satz 1 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Abhängig davon, ob das Bußgeld gegen die für die Offenlegung zuständigen Personen oder betreffende KapG selbst verhängt wird, sieht § 334 für den Fall der Kap.-Marktorientierung (i. S. d. § 264d) in Gestalt der Abs. 3 (Satz 2) und 3a deutliche höhere Beträge vor.

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