Rn. 23

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach Einleitung des Verfahrens durch das BfJ wird das Ordnungsgeld zunächst angedroht, verbunden mit der Aufforderung, die vernachlässigte gesetzliche Pflicht zu erfüllen respektive die Nichterfüllung durch Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Zugleich sind den Beteiligten nach § 335 Abs. 3 Satz 2 bereits die Kosten des Verfahrens i. H. v. 100 EUR (vgl. Nr. 1210 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG) zzgl. Auslagen aufzuerlegen, da bereits die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens mit entsprechenden Aufwendungen für das BfJ verbunden ist, nicht erst die Ordnungsgeldfeststellung (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 83; Grashoff, DB 2006, S. 2641 (2642); Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 36). Derzeit belaufen sich die Auslagen für die Zustellung auf 3,50 EUR (vgl. Vorbemerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG i. V. m. Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 GKG; überdies Bonner-HdR (2018), § 335 HGB, Rn. 80). Die Verfahrenskosten entfallen auch dann nicht, sofern betreffendes UN innerhalb der Sechswochenfrist seinen Offenlegungspflichten nachkommt (vgl. Schlauss, DB 2007, S. 2191 (2193); Weyand, StuB 2007, S. 935 (937)).

 

Rn. 24

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Legt die betroffene KapG innerhalb der vorbezeichneten Sechswochenfrist offen, so entfällt die Festsetzung des Ordnungsgelds. Lässt sie dagegen die Frist ungenutzt verstreichen, so wird das Ordnungsgeld mit Ablauf der Frist festgesetzt. Zugleich hat das BfJ unter erneuter Androhung eines Zwangs- bzw. Ordnungsgelds die Verfügung zur Einreichung der geforderten Unterlagen zu wiederholen (vgl. § 335 Abs. 4 Satz 1). Mithin führt eine fortdauernde Weigerung, betreffende Abschlüsse offen zu legen, zu einer Kumulierung des Ordnungsgelds. M.a.W.: Bei jeder erneuten Ordnungsgeldfestsetzung ist der gesetzliche Rahmen hinsichtlich der Höhe gesondert anzuwenden, so dass sich in Summe über mehrere Festsetzungen hinweg auch Ordnungsgelder über die gesetzlichen Obergrenzen hinaus ergeben können (vgl. Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 41). Die Möglichkeit eines "Freikauf[s]" (Kussmaul/Ruiner, KoR 2007, S. 672 (676)) besteht insoweit nicht. Das Ordnungsgeldverfahren endet also nicht vor der vollständigen Veröffentlichung der in § 335 Abs. 1 Nr. 1f. genannten Abschlüsse, Berichte und Unterlagen, und zwar nicht etwa durch Einreichung beim BfJ, sondern vielmehr erst mit Einstellung betreffender Unterlagen in das UN-Register.

 

Rn. 25

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gegen die Androhung des Ordnungsgelds ebenso wie gegen die Kostenentscheidung steht betroffenem UN der Rechtsbehelf des Einspruchs gemäß § 335 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung. Wie in Satz 4 explizit normiert, kommt einem eingelegten Einspruch keine aufschiebende Wirkung zu, d. h., weder die Offenlegungs- noch die Zahlungspflicht bezüglich der Verfahrenskosten werden während des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Ein etwaiger Einspruch kann sich dabei nach § 335 Abs. 3 Satz 3 auf die Kostenentscheidung beschränken. Sofern das Verfahren infolge eines Einspruchs eingestellt wird, ist auch die Kostenentscheidung nach Abs. 3 Satz 2 aufzuheben (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 5; im Übrigen sei bezüglich weiterer Rechtsmittel auf HdR-E, HGB § 335a, Rn. 3ff., verwiesen).

 

Rn. 26

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nach § 335 Abs. 5 hat das BfJ auf Antrag, der binnen von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich zu stellen ist (vgl. Satz 4), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sollten die Beteiligten unverschuldet gehindert worden sein, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen (vgl. Satz 1); dabei ist das Verschulden eines etwaigen Vertreters (vgl. HdR-E, HGB § 335, Rn. 30) jeweils der vertretenen Person zuzurechnen (vgl. Satz 2). Diese Regelung soll Härten durch die knappen Fristen der Regelung abmildern (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 7, 10). Beispiele für unverschuldete Versäumnisse sind eine schwere Erkrankung oder der Tod eines alleinigen gesetzlichen Vertreters, der Verlust von Geschäftsunterlagen aufgrund von Naturereignissen, wie bspw. Überschwemmungen, oder falls diese sich unberechtigt im Besitz Dritter befinden, sowie die Beschlagnahmung von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft, fehlende Beschlussfähigkeit der HV bzw. Gesellschafterversammlung sowie Verzögerungen bei der Aufstellung des JA bzw. KA aufgrund anhängiger Rechtsstreitigkeiten (vgl. Bonner-HdR (2018), § 335 HGB, Rn. 110; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 51).

 

Rn. 27

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Zu den Begründungsvoraussetzungen gehört, dass die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder während des Verfahrens glaubhaft (i.S.d. § 294 ZPO) gemacht werden müssen (vgl. § 335 Abs. 5 Satz 5); zudem ist die versäumte Handlung spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen (vgl. Satz 6). Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft, so wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet (vgl. Satz 3). Eine zeitliche Beschränk...

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