Dem Betroffenen ist in dem Verfahren ein Rotlichtverstoß (§ 37 StVO) mit einem Bußgeld i.H.v. 90,00 EUR zur Last gelegt worden; außerdem drohte die Eintragung von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung beim AG hat dann 27 Minuten gedauert. Der Betroffene ist freigesprochen worden.

Der Verteidiger macht dann seine Gebühren geltend, wobei er bezüglich der Grund- und Verfahrensgebühren jeweils 90 % der Mittelgebühr und betreffend der Terminsgebühr 96 % der Mittelgebühr ansetzt. Der Bezirksrevisor hat die Festsetzung der Gebühren jeweils i.H.v. 70 % der jeweiligen Mittelgebühr beantragt. In der Höhe hat das AG dann festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte.

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