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Straßenverkehrs-Ordnung / § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

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(1) 1Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. 2Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

 

(2) 1Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. 2Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

 

1.

1An Kreuzungen bedeuten:

Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".

2Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

3Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben".

4Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

5Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".

6Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

7Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".

8Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. 9Durch das Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. 10Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. 11Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. [1] [Ab 01.03.2027: 11Soweit der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht...

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