Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 24.01.2022 - 3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rotlichtverstoß wegen verkehrsbedingten Halts nach Überfahren der Haltlinie

 

Orientierungssatz

Orientierungssätze:

1. Geht das Fahren über die Haltlinie bei grünem Licht und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, weil es zwischen beiden Verkehrsvorgängen zu einem verkehrsbedingten Halt (z. B. infolge eines Fahrzeugstaus) vor der Lichtzeichenanlage kommt, so darf der Kraftfahrzeugführer nicht in den geschützten Bereich einfahren, wenn er diesen erst nach Rotlichtbeginn erreicht. Denn für ihn gilt ab dem Zeitpunkt des Umschaltens der Lichtzeichenanlage auf Rot das Haltgebot vor der Kreuzung, auch wenn er zuvor bei Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat (vgl. BGH NStZ 1999, 512).

2. Um dem Einzelfall bei dieser besonderen Verkehrssituation gerecht zu werden, bedarf es, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des Regelbeispiels des BKatV nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 1 lfd. Nr. 132.1, der sorgfältigen Prüfung, ob der Kraftfahrzeugführer mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten "grob" i.S.d. § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG verletzt hat (vgl. BGH a.a.O.).

 

Normenkette

StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, § 49 Abs. 3 Nr. 2; StVG § 25 Abs. 2 S. 1; BKatV § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anl. 1 Nr. 132.1

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts X vom 27. September 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 27. September 2021 wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoß mit Gefährdung anderer zu einer Geldbuße von 250,00 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt sowie eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Den Urteilsgründen ist u.a. zu entnehmen, dass sich der Betroffene in der rechten Spur vor der Kreuzung S. A./E. Straße befand, als die Ampel für seine Fahrtrichtung grünes Licht abstrahlte. Aufgrund hohen Verkehrsaufkommens - er war das 3. Fahrzeug - gelang es ihm nur, mit den Vorderrädern über die Haltelinie zu fahren und musste bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbiegern vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Lichtzeichenanlage halten. Seine Fahrt konnte er erst fortsetzen, als die Ampel rot zeigte. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeuge vorbeizufahren, wobei ein Zusammenstoß mit der Straßenbahn in der Mitte der Fahrbahn nur durch deren starkes Abbremsen vermieden werden konnte.

Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil eingelegt, die er auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts stützt.

Zur Begründung lässt er u.a. vortragen, dass das Gericht den Beweisantrag auf Vernehmung des/r Fahrzeugführers/in der Straßenbahn fehlerhaft abgelehnt habe. Auch habe er, der Betroffene, kein Rotlichtverstoß begangen, weil er berechtigter Kreuzungsräumer gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. November 2021 verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 23. Dezember 2021 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Beweisantrag des Betroffenen zu Unrecht abgelehnt, ist aus den Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2021 unzulässig.

2. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Sachrüge lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an:

Soweit der Betroffene meint, der Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes stehe der Umstand, dass er ein berechtigter Kreuzungsräumer, also bei Grün ordnungsgemäß in die Kreuzung eingefahren sei, entgegen, teilt der Senat diese Auffassung nicht.

Bereits das Einfahren legt einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO nahe. Danach darf trotz grünem Lichtzeichen bei stockendem Verkehr nicht in die Kreuzung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

Nach den Feststellungen, die auf einer beanstandungsfreien Beweiswürdigung beruhen, ist der Betroffene als 3. Fahrzeug bei für ihn grünes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage über die Haltelinie gefahren, musste aber schon ca. 50 cm danach wieder verkehrsbedingt halten.

Dieser Sachverhalt legt den Schluss nahe, dass es für den Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie erkennbar war, dass er die Kreuzung wegen der abbiegenden Fahrzeuge nicht rechtzeitig wird passieren können.

Unabhängig davon, missachtete der Betroffene das Haltgebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO und beging einen Rotlichtverstoß. Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren (BGHSt 45, 134).

So liegt de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    117
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    33
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    25
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    13
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    12
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    11
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    9
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    9
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    7
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    7
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Sonderumlagen, Erhaltungsrücklage und Darlehensaufnahme ... / 2.3.3 Liquiditätsentnahmen
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grunddienstbarkeit / 5 Berechtigte
    4
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Urteil: Radlerin fährt wegen vermeintlich defekter Ampel bei Rot los – 100 EUR Geldbuße
Mitbestimmung
Bild: Stockdisc

Darf man als Radfahrer eine rote Ampel überqueren, wenn man Grund zur Annahme hat, dass diese defekt ist? Und kann einem bei solch einem Verhalten Vorsatz unterstellt werden?


OLG Frankfurt: Rettungswagen im Einsatz – kein Freibrief fürs Überfahren einer roten Ampel
Krankenwagen
Bild: pixabay

Fahrer von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sind zwar grundsätzlich von der Straßenverkehrsordnung befreit. Trotzdem müssen sie vorsichtig sein, wenn sie zum Beispiel eine rote Ampel überfahren.


Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


KG Berlin 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21
KG Berlin 3 Ws (B) 131/21 - 122 Ss 60/21

  Leitsatz (amtlich) 1. Die Annahme, der Betroffene habe einen Rotlichtverstoß begangen, erfordert die gerichtliche Feststellung, dass er die Haltlinie der für ihn geltenden und rotes Licht abstrahlenden Wechsellichtzeichenanlage überfahren hat. 2. Ob er ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren