Ist dem Rechtsanwalt im Bußgeldverfahren die Einlegung des Rechtsbehelfs nur als Einzeltätigkeit übertragen worden, gilt Nr. 5200 VV. Wird er darüber hinaus mit der Begründung des Rechtsbehelfs beauftragt, kann er dafür nach Anm. Abs. 2 S. 1 zu Nr. 5200 VV ggf. noch eine weitere Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 VV abrechnen. Ist der Rechtsanwalt nur damit beauftragt, einen Rechtsbehelf, z.B. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, zurückzunehmen, entsteht ebenfalls die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV.

Im Bußgeldverfahren fehlt in Teil 5 VV eine der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 3 VV entsprechende Regelung. Das hat zur Folge, dass im Bußgeldverfahren die Tätigkeit in einem ggf. eingeleiteten Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr Nr. 5200 VV mitabgegolten wird.

Eine Grundgebühr Nr. 5100 VV entsteht auch im Bußgeldverfahren nicht zusätzlich.[14]

Erhält der Rechtsanwalt nach einem (erfolgreichen) Rechtsbehelf den vollen Verteidigungsauftrag, wird er also nun für den Mandanten im eigentlichen Verfahren tätig, wird die für die Einzeltätigkeit entstandene Verfahrensgebühr auch im Bußgeldverfahren nach Anm. Abs. 4 zu Nr. 5200 VV auf die weiteren Gebühren angerechnet. Bei mehreren Einzeltätigkeiten ist auf die Beschränkung der Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 5200 VV i.V.m. § 15 Abs. 6 RVG, zu achten.

[14] Vgl. die Nachweise bei Fn 7.

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