Rn. 32

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Seit dem 01.01.2018 ist das BfJ gemäß § 335 Abs. 2a Satz 1 verpflichtet, die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung in elektronischer Form zu führen. § 335 Abs. 2a Satz 2 schreibt in diesem Zusammenhang für Zwecke der elektronischen Aktenführung ebenso wie Kommunikation die entsprechende Anwendung des § 110c OWiG vor (vgl. auch Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 30; Beck Bil-Komm. (2022), § 335 HGB, Rn. 29), wobei für die im Massenverfahren zuzustellende Androhung eines Ordnungsgelds (vgl. Nr. 1 lit. a)), den Erlass einer Kostenentscheidung gemäß § 335 Abs. 3 Satz 2 (vgl. Nr. 1 lit. b)) sowie für Zwischenverfügungen (vgl. Nr. 1 lit. c)) – abweichend von § 110c Abs. 2 OWiG und § 32b StPO – keine qualifizierte elektronische Signatur aller verantwortlichen Personen erforderlich ist. Etwas anderes gilt für die Festsetzung des Ordnungsgelds gemäß § 335 Abs. 4 Satz 1 sowie die Verwertung des Einspruchs, die zumeist in einer Entscheidung ergehen (vgl. BT-Drs. 18/9416, S. 77).

 

Rn. 33

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 335 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 bestimmt darüber hinaus, dass § 32d StPO, der die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestimmter Dokumente adressiert, keine Anwendung auf das gesamte Ordnungsgeldverfahren findet. Zudem wird festgelegt, dass auch § 32e Abs. 3 Satz 1f. StPO nicht anwendbar ist. Dabei normiert § 32e Abs. 3 die Pflicht zur Erstellung von Übertragungsvermerken (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2018), § 335, Rn. 68, m. w. N.).

 

Rn. 34

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 335 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 verhindert schließlich eine analoge Anwendung des § 110c Satz 1–3 OWiG für Zwecke der Ordnungsgeldbeitreibung; diese Klarstellung wiederum ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Beitreibung von Ordnungsgeld ausschließlich nach dem sog. Justizbeitreibungsgesetz (konkret: § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrG) richtet (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2018), § 335, Rn. 69, m. w. N.).

 

Rn. 35

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 335 Abs. 2a Satz 3 sieht des Weiteren vor, dass die zuvor getroffenen Ausnahmen (vgl. Satz 2) auch die Fälle betreffen, in denen die Androhung (vgl. Abs. 3) ebenso wie Festsetzung (vgl. Abs. 4) von Ordnungsgeld mittels automatisierter Verfügung erfolgt.

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